Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 3. 
Zur Beteiligung an der Württembergischen Sparkasse sind ferner sowohl private, als 
auch unter öffentlicher Verwaltung stehende Anstalten, Vereine, Stiftungen und Kassen 
berechtigt, welche wohltätigen, gemeinnützigen, kirchlichen und Unterrichtszwecken dienen. 
Hiezu gehören auch die Pfennigsparkassen und ähnliche Unternehmungen, sowie die 
Krankenkassen. 
Art. 4. 
Die kleinste Summe, welche der Anstalt als Einlage übergeben werden kann, ist eine 
Mark. Nur volle Markbeträge werden angenommen. 
Im Laufe eines Rechnungsjahres können von einem Teilnehmer Einlagen nur bis 
zum Betrag von 1000 Mark gemacht werden; es steht jedoch dem Verwaltungsausschuß 
(Art. 28) zu, aus Gründen der Fürsorge auch höhere Beträge anzunehmen. 
Hat das ganze Guthaben eines Einlegers einschließlich der hinzugewachsenen Zinsen 
(Art. 7 Abs. 5) 6000 Mark erreicht, so werden weitere Einlagen nicht angenommen. Wohl 
aber darf der Einleger fernerhin die Zinsen anwachsen lassen. Überschreitungen des Höchst- 
betrags bis zu 200 Mark sind mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses aus be- 
sonderen Gründen zulässig. 
Gehen Einlageguthaben auf einlageberechtigte Personen im Wege der Abtretung oder 
Vererbung über, so können sie insoweit auf den Rechtsnachfolger überschrieben werden, 
als dadurch bei diesem der zugelassene Höchstbetrag von 6000 Mark nicht überschritten wird. 
Auf Vormundschaften und Pflegschaften, sowie auf die Einleger des Art. 3 findet die 
Beschränkung in den jährlichen Einlagen (Abs. 2) keine Anwendung. Für die Einleger des 
Art. 3 ist außerdem der Höchstbetrag, bis zu welchem Einlagen angenommen werden 
(Abs. 3), auf 10 000 Mark erweitert. 
Art. ö. 
Auf Wunsch werden den Einlegern Heimsparbüchsen zur Verfügung gestellt.
	        
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