Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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G. Form und Inhalt der Angebote. 
1. Die Angebote sind von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung 
geforderten Überschrift versehen, verschlossen und frankiert bis zu dem in der Aus— 
schreibung angegebenen Zeitpunkt einzureichen. 
2. Die Angebote müssen enthalten: 
a) die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, die 
der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft; 
b) die geforderten Preise nach Reichswährung und zwar sowohl die Einzelpreise 
als auch die Gesamtforderung; stimmt die Gesamtforderung mit den Einzel- 
preisen nicht überein, so sollen diese maßgebend sein; ist das Angebot nach 
Prozenten des Kostenvoranschlags zu stellen, so ist die Zahl der Prozente an- 
zugeben, die von dem Betrag der ganzen, nach den Preisen des Kostenvor- 
anschlags berechneten Vergütung abgezogen oder ihm zugeschlagen werden sollen; 
c) die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers; 
d) seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das 
Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, und die Bezeichnung eines zur 
Vertretung sämtlicher Beteiligten und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevoll- 
mächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die Angebote von Gesellschaften, 
Genossenschaften, Innungen usw.; 
e) die nähere Bezeichnung der eingereichten Proben; dieselben müssen vor dem 
Ablauf der Frist eingesandt werden und derart bezeichnet sein, daß sich ohne 
weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören; 
) die vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Stoffen. 
3. Nicht ausgeschlossen sind Angebote, in denen der Bewerber erklärt, sich nur während 
einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein 
Angebot gebunden halten zu wollen. 
4. Bewerber, die der vergebenden Stelle nicht bekannt sind, haben den Angeboten 
obrigkeitliche Zeugnisse über den Besitz der zur Ausführung der Arbeit oder 
Lieferung erforderlichen Mittel, sowie Zeugnisse aus neuerer Zeit über Geschäfts- 
tüchtigkeit und Erfahrung in den zu vergebenden Arbeiten beizuschließen. 
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