Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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84. 
Fürsten bedürfen zu ihrer Verheiratung nicht der Einwilligung anderer Linien— 
häupter, sind aber verpflichtet, letzteren von der beabsichtigten Eheschließung rechtzeitig 
Mitteilung zu machen. Bestehen bei irgend einem Agnaten als solchem Bedenken, ob eine 
von einem Fürsten beabsichtigte Ehe dem Ansehen des Hauses entspricht, so ist die Ent- 
scheidung der Frage dem Schiedsgerichte zu unterbreiten. Entscheidet dieses, daß die Ehe 
dem Ansehen des Hauses zuwiderliefe, so gilt die trotzdem eingegangene Heirat als nicht 
hausgesetzmäßig auch dann, wenn sie eine ebenbürtige ist. 
§ 5. 
Prinzen und Prinzessinnen dürfen sich nicht anders als mit vorgängiger, schriftlich 
nachzusuchender und schriftlich zu erteilender Einwilligung des Hauptes des betreffenden 
Einzelhauses vermählen. 
Die Einwilligung darf — vom Vorbehalt des § 9 Abs. 2 abgesehen — nur aus zureichen- 
dem Grunde verzögert und lediglich aus wichtiger Ursache verweigert werden. 
Die Gründe der Verweigerung sind den Beteiligten zu eröffnen. 
Gegen die Verzögerung und Versagung kann die Entscheidung des Familienrates 
angerufen werden. 
86. 
Als ebenbürtig gelten 
1. regelmäßig nur Ehen mit Mitgliedern 
a) christlicher Herrscherhäuser, 
b) reichsfürstlicher und reichsgräflicher Häuser, 
2. ausnahmsweise 
a) Ehen mit Mitgliedern sonstiger fürstlicher und altgräflicher Häuser, 
b) Ehen, die der Familienrat und die an der Ehe nicht beteiligten Fürsten für 
ebenbürtig erklärt haben und zwar mit gewöhnlichem Mehrheitsbeschluß.
	        
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