Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Entstehen Zweifel bei einem Agnaten, ob Ebenbürtigkeit nach Ziff. 2a vorliegt, so 
entscheidet auf Anrufen des betreffenden Agnaten der Familienrat, eventuell das Schieds- 
gericht. 
Das Anrufen des Familienrats durch den Agnaten, der die Zweifel hat, muß inner- 
halb sechs Wochen nach Bekanntwerden der Vermählungsabsicht erfolgen. 
§ 7. 
Als hausgesetzmäßig gelten lediglich diejenigen Ehen, die sowohl dem Erfordernisse des 
§ 6 wie dem Erfordernisse des § 4 bezw. 5 entsprechen. 
88. 
Schließt ein Fürst oder Prinz eine nicht hausgesetzmäßige Ehe, so verliert er für seine 
Person nichts von seinen hausrechtlichen Ansprüchen, aber seine Gemahlin und die aus der 
Ehe entspringenden Kinder erwerben nicht die Hausmitgliedschaft und daher auch nicht die 
hiedurch bedingten Rechte. 
Insbesondere erhalten sie keine Erbfolge= und Verwandtschaftsrechte oder Vermögens- 
ansprüche gegen das Haus. Auch teilen sie nicht Stand, Namen, Titel, Rang und Wappen 
des Gatten und Vaters. 
Im übrigen bleiben ihnen die Personen= und Vermögemsrechte, die das bürgerliche 
Recht Ehefrauen und ehelichen Kindern verleiht. 
89. 
Sollen der Ehefrau oder den ehelichen Kindern eines nicht hausgesetzmäßig vermählten 
Agnaten vom Souverän Namen verliehen werden, so verpflichtet sich der Agnat darum 
zu bitten, daß ihnen ohne Zustimmung des Familienrats nicht der Name Hohenlohe ver— 
liehen wird. 
Das Linienhaupt ist befugt, vor Erteilung der Heiratserlaubnis des § 5 die Bedingung 
zu stellen, daß Ehefrau und eheliche Kinder des sich nicht hausgesetzmäßig vermählenden
	        
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