Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

575 
III. 
Vormundschaften. 
g 36. 
Elterliche Gewalt und Vormundschaft bei einfachen Hausmitgliedern richten sich aus- 
schließlich nach bürgerlichem Recht. Unter Sonderrecht steht nur die elterliche Gewalt und 
Vormundschaft über Stammgutsbesitzer. 
8 37. 
Die elterliche Gewalt geht hier niemals auf die Mutter über. Fällt die elterliche 
Gewalt des Vaters weg, so tritt der minderjährige Stammgutsbesitzer unter Vormundschaft. 
X 
Die Vormundschaft führt, sofern darüber vom verstorbenen Stammgutsbesitzer nicht 
Verfügung getroffen wurde, zunächst die leibliche Mutter und demnächst die Großmutter 
von väterlicher Seite, falls und solange sie nicht wieder vermählt sind. Der Vormünderin 
ist ein Mitvormund zu bestellen. 
§ 39. 
Wird die Vormundschaft von der Mutter oder Großmutter nicht übernommen oder 
aufgegeben, so ist zur Ubernahme der volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Agnat 
berufen, der dem Stammgutsbesitzer zur Zeit des Eintritts des Bevormundungsfalles 
beziehungsweise des Wechsels der Vormundschaft in der Erbfolge am nächsten steht. 
8 40. 
Sollte der Familienrat die nach § 38 oder §39 berufene Persönlichkeit für völlig unge- 
eignet halten, so ist auf Antrag des Familienrats ein anderer Agnat und in Ermanglung 
eines geeigneten eine verwandte, befreundete oder sonst vertraute Persönlichkeit als Vor- 
mund zu bestellen. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.