Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Von fünf zu fünf Jahren hat jeder Stammgutsbesitzer den anderen Stammguts- 
besitzern eine Übersicht des Vermögensstandes seines Stammgutes und der inzwischen 
eingetretenen Veränderungen im Umlaufwege vorzulegen. 
§ 47. 
Dem Stammgutsbesitzer steht die Verwaltung des Stammgutes zu. Er hat in allen 
das Stammgut betreffenden Angelegenheiten, soweit nach diesem Gesetze nicht die Mit- 
wirkung von Agnaten erforderlich ist, das Haus nach außen zu vertreten. 
Die Verwaltung hat er so zu führen, daß das Gut allezeit in seinem wirtschaftlichen 
Bestande ungeschmälert erhalten bleibt. Insbesondere obliegt ihm die Fürsorge für eine 
nachhaltige Bewirtschaftung der Wohn= und Wirtschaftsgebäude in einem völlig guten 
Zustande. 
8 48. 
Das Stammgut ist unteilbar und unveräußerlich. Auch kann es gegen die Bestim- 
mungen des Hausgesetzes weder verpfändet noch mit Schulden belastet werden. 
Die Fälle und Bedingungen, in denen ausnahmsweise einzelne Bestandteile veräußert 
werden dürfen, sind in den §§ 50 und 51 festgestellt. 
§ 49. 
Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich allen Tausch und Verkauf 
innerhalb und außerhalb des Fürstlichen Hauses, Hingabe an Erfüllungsstatt, Schenkungen 
unter Lebenden und auf den Todesfall, Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen wie 
durch Erb= oder Eheverträge und Dienstbarkeiten, Verzichtleistungen auf Sachen und 
Rechte. 
Verpachtungen auf länger als achtzehn Jahre bedürfen der Genehmigung des 
Familienrates. Vorauszahlungen der Pachtgelder über das laufende Pachtjahr hinaus 
sind nur unter der Bedingung statthaft, daß die vorausgezahlten Gelder bei der Domänen= 
verwaltung hinterlegt bleiben.
	        
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