Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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l54. 
Der Stammgutsbesitzer ist ermächtigt, Grundstücke für das Stammgut zu erwerben 
oder, wenn er selbst ihr Eigentümer ist, dem Stammgute zuzuschlagen. 
Auch ist er befugt, Zuwendungen anzunehmen, die dem Hause für das Stammgut 
gemacht werden. 
II. 
Die Stammgutsschulden. 
§ 55. 
Zur Aufnahme von Anlehen, welche die Eigenschaft von Stammgutsschulden erhalten 
sollen, sowie zur Verpfändung von Bestandteilen oder Einkünften des Stammgutes ist die 
Zustimmung der Agnaten nach Maßgabe der §§ 56—58 erforderlich. 
g 56. 
Sofern der Stammgutsbesitzer den Pflichten, die der Nießbraucher gemäß BG. 
§ 1045 hat, nachgekommen ist, darf er mit Zustimmung des Familienrates bis zur Höhe 
des notwendigen Bedarfs eine Stammgutsschuld aufnehmen, wenn 
1. die Einkünfte des gesamten Stammgutes während mindestens zweier hinterein 
ander folgender Jahre durch Krieg oder außerordentliche Unglücksfälle so vermindert 
sind, daß sie selbst nach Einstellung der vom Familienrate genehmigten allmählichen 
Abtragung der Stammgutsschuld (8§ 63) zur Bestreitung der auf dem Stammgute 
ruhenden Lasten und Pflichten und zu dem für den Stammgutsbesitzer und seine 
Familie erforderlichen Unterhalt nicht ausreichen, oder 
2. wenn die Gebäude, industriellen Anlagen oder Waldungen usw. des Stammgutes 
durch außerordentliche Unglücksfälle in so erheblichem Umfange verwüstet sind, daß 
es zu ihrer Wiederherstellung größerer, zu den regelmäßigen Unterhaltungskosten 
außer Verhältnis stehenden Aufwendungen bedarf. 
Die vorstehenden Voraussetzungen sind als vorliegend anzusehen, wenn der Familien- 
rat ihr Vorhandensein in einer öffentlich beglaubigten Urkunde anerkennt.
	        
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