Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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verfügung des Ministeriums des Innern 
über die Feuerpolizei (Feuerpolizeiordnung). Vom 4. September 1912. 
Auf Grund des § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs und des Art. 32 Ziff. 5 sowie 
des Art. 51 Abs. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom ewird 
nachstehendes verfügt. 
I. Vorschristen zur Verhütung von Feuersgefahr. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer und Licht, sowie mit elektrischen, Gas= und 
ähnlichen Einrichtungen für Licht und Kraft sorgfältig umzugehen und bei der Behandlung 
und Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände und Stoffe die zur Verhütung von 
Feuersgefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. 
§ 2. 
(1) Haushaltungsvorstände und Dienstherrschaften haben die Verpflichtung, ihre Familien— 
mitglieder, Hausgenossen und Dienstleute zur Erfüllung vorstehender Vorschrift (8§ 1) 
anzuhalten. 
2) Die Inhaber und Leiter von Kranken= und Erziehungsanstalten, Theatern, Wirt- 
schaften, Fabriken und Werkstätten, Baubetrieben, Warenlagern, offenen Verkaufsstellen, 
Schaustellungen und anderen gewerblichen Unternehmungen, ebenso die Inhaber von 
Versammlungsräumen, haben in ihren Betrieben und Räumen die sorgfältige Einhaltung 
der in 8 1 gegebenen Vorschrift zu überwachen oder durch zuverlässige Personen überwachen 
zu lassen. 
() Soweit auf Grund einer gemäß § 15 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Landesfeuer- 
löschordnung vom 31. März 1894 (Reg. Bl. S. ö1) durch die Lokalfeuerlöschordnung auf- 
erlegten Verpflichtung oder auf Grund polizeilicher Verfügung (§ 120 4 der Gewerbe- 
ordnung, § 78 Abs. 2 Buchst. c der Vollzugsverfügung zur Bauordnung) in einzelnen ge-
	        
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