Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Beilage. 
Vorschriften, betreffend Instandhaltung der elektrischen Starkstromanlagen. 
a. Leitungen und deren Zubehör an Gebäuden. 
* 1. 
(0) Die an Gebäuden angebrachten Isolatoren und Isolierrollen müssen in gutem, zweck- 
entsprechendem Zustand sein, fehlende sind zu ersetzen. 
(2) Beschädigte Isolatoren, d. h. solche mit Sprüngen oder fehlenden Teilen, müssen 
ausgewechselt werden. Dasselbe gilt von Isolierrollen und Einführungspfeifen. Werden 
die Isolatoren, Isolierrollen und Einführungspfeifen infolge baulicher Anderungen am 
Gebäude selbst beschmutzt, so sind sie nach Vollendung der Arbeit alsbald reinigen zu lassen. 
(3) Sind Leitungen an Gebäuden bei Bauarbeiten beschädigt oder beschmutzt worden, 
so sind sie sorgfältig auszubessern oder zu reinigen und, wenn dies unmöglich ist, zu 
entfernen und neu anzubringen. 
(4) Die Warnungstafeln, die Unberufene auf die Gefahr aufmerksam machen, welche 
die Berührung unter Spannung stehender Leitungen mit sich bringt, sind in gutem 
Zustand zu erhalten; Warnungstafeln, die im Laufe der Jahre unleserlich geworden sind, 
müssen durch neue ersetzt werden. 
(5) Diese Vorschriften erstrecken sich auch auf die Leitungen, Aufhängungen, Ausschalter, 
Wandarme und Sicherungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. 
b. Leitungen in Gebäuden. 
82. 
(1) Wenn die Leitungen in Isolierrohren verlegt sind, müssen diese stets mit der Wand 
fest verbunden sein. Sind die Leitungen auf Rollen verlegt, so muß die Leitung an 
der Rolle mit einem festen Bund angeschlossen sein. 
(2) Durch Wände, Decken und Fußböden müssen die Leitungen so hindurch geführt sein, 
daß sie gegen Feuchtigkeit, mechanische und chemische Beschädigungen ausreichend geschützt sind. 
(3) Das Uberweißnen der Leitungen mit Kalk oder Gips ist verboten; offen verlegte 
Leitungen sind daher vor Vornahme dieser Arbeiten zu entfernen, oder es sind Maß- 
nahmen zu treffen, die das Beschmutzen der Leitungen verhindern. 
83. 
Die elektrischen Leitungen, Schalter und Sicherungen, Isolierrollen und Isolatoren 
dürfen, um Beschädigung dieser Apparate zu vermeiden, nicht zum Aufhängen von Gegen— 
ständen irgend welcher Art verwendet werden.
	        
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