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Verfügung sämtlicher Ministerien,
betreffend die Abänderung der gemeinschaftlichen Vollzugsverfügung zum Allgemeinen Sportelgesetz.
Vom 27. August 1912.
1. In § 4 Zeile 3 der Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend den Vollzug
des Allgemeinen Sportelgesetzes, vom 18. August 1911 (Reg. Bl. S. 475) ist infolge
Neufassung der Tarifnummer 941 des Sporteltarifs durch das Gesetz vom 8. Juli 1912
(Reg. Bl. S. 230) die Zahl „7“ zu ersetzen durch „10“.
2. § 5 der in Ziff. 1 genannten Vollzugsverfügung erhält in Abs. 1 und 2 nach-
stehende Fassung:
Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines freien Rahmens ist darauf
zu achten, daß die Sportelansätze in angemessenem Verhältnis stehen zu
dem Maß der den Behörden verursachten Mühe einerseits und zur Bedeutung
des Gegenstands andererseits. Soweit der Nutzen, der den Beteiligten aus dem
sportelpflichtigen Geschäft in Aussicht steht, beurteilt werden kann, ist auch dieser
entsprechend zu berücksichtigen.
Befinden sich übrigens die Sportelpflichtigen in ungünstigen Vermögens-
und Einkommensverhältnissen, so wird regelmäßig eine Sportel angezeigt sein,
die hinter dem gemäß Abs. 1 festzusetzenden Betrag zurückbleibt. Bei Be-
rücksichtigung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse ist nicht sowohl der
ziffermäßige Betrag des Vermögens oder Einkommens als vielmehr die allgemeine
Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit des Sportelpflichtigen in Betracht zu
ziehen, soweit diese Verhältnisse der die Sportel ansetzenden Behörde bereits
bekannt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben werden können.
Stuttgart, den 27. August 1912.
Für den Staatsminister der Für den Für den Für den
auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister Staatsminister Staatsminister
Politische Verkehrs- des des Kirchen= und des
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Schmidlin. Linden. Schall. Haag. Bälz. v. Schroeder. Geßler.