Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vornahme einer Viehzählung in Württemberg am 2. Dezember 1912. 
Vom 13. August 1912. 
Nach dem Beschlusse des Bundesrats vom 27. Juni 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, S. 587) ist im Deutschen Reiche am 2. Dezember 1912 eine Viehzählung 
erweiterten Umfangs (sogenannte große Viehzählung) und in Verbindung hiemit eine 
Zählung derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis zum 30. November 1912 
vorgenommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften die 
amtliche Fleischbeschau unterblieben ist (Hausschlachtungen), vorzunehmen. Zur Voll- 
ziehung dieses Beschlusses wird für Württemberg folgendes verfügt: 
* 1. 
Die Aufnahme des Viehbestandes (mit Einschluß der Militärpferde), sowie die Auf- 
nahme der Schlachtungen erfolgt gemeindeweise in der Art, daß für jede Haushaltung, 
in welcher am Zählungstag Vieh vorhanden ist oder in welcher während des letzten, 
der Zählung vorangegangenen Jahres Schlachtungen der unter die Zählung fallenden 
Art (Hausschlachtungen) stattgefunden haben, von dem Haushaltungsvorstand eine 
Haushaltungsliste nach dem beiliegenden Formular A auszufüllen ist. Die Richtigkeit 
der Angaben ist von dem Haushaltungsvorstande zu bescheinigen, auch wenn er nicht 
Eigentümer des vorhandenen Viehs ist oder des geschlachteten Viehs war. 
§ 2. 
Der Zählung des Viehbestandes unterliegt das in der Nacht vom 1. zum 
2. Dezember 1912 im räumlichen Verfügungsbereiche jeder Haushaltung, sei es auf 
dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in 
Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw. vorhandene Vieh. Dabei ist gleich- 
gültig, wer Eigentümer des Viehs ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh ist wie 
eigenes zu behandeln. , 
Vorübergehend (auf Fuhren 2c.) abwesendes Vieh ist mit aufzunehmen; Vieh, 
welches im Laufe des 2. Dezember verkauft wird, ist noch in der Haushaltung des 
asgo
	        
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