Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

624 
Zweiter Abschnitt. 
Honstige Bestimmungen. 
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, 
wenn die Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die 
Prüfung schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden 
Gebühren nicht erhoben. 
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinander- 
nehmen oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger 
Skalen usw., so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden. 
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten 
Zahlenangaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben. 
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste 
Prüfungen. 
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben 
den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus 
der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten 
erhoben. 
Stuttgart, den 22. August 1912. 
Für den Staateominister: 
Haag. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Siegen aus der Schweiz. 
Vom 6. September 1912. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird 
das unter dem 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) erlassene Verbot der Einfuhr 
und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus den Kantonen Luzern, Unterwalden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.