Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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85. 
Bei der Vornahme der polizeilichen Untersuchungen der Schankgefäße hat sich der 
Gebrauch der Apparate von Mollenkopf und von Reatz (vergl. Ministerialerlaß vom 
27. Dezember 1884, Amtsbl. von 1885 S. 2) bisher als zweckmäßig erwiesen. Die Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel wird etwaige Vereinfachungen und Verbesserungen des 
bisherigen Verfahrens bei Feststellung des Raumgehalts der Schankgefäße den Polizei- 
behörden bekannt geben. 
86. 
Durch vorstehende Verfügung sind die Vollzugsverfügung vom 27. Dezember 1883 
(Reg. Bl. S. 403) und die Ministerialerlasse vom 24. Mai 1883, betreffend die Bezeichnung 
des Sollgehalts der Schankgefäße der Wirte (Amtsbl. S. 134), vom 6. September 1890, 
betreffend die Visitation der Schankgefäße der Wirte (Amtsbl. S. 235), und vom 22. Januar 
1892, betreffend die Flaschen mit Drahtbügelverschluß (Amtsbl. S. 28), ersetzt oder auf- 
gehoben. 
Stuttgart, den 19. September 1912. Pischek 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 21. September 1912. 
Durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 230) hat die Nummer 94 
— Wirtschaften — des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetz vom 16. August 1911 
(Reg. Bl. S. 403) in Ziff. 1 — Wirtschaftserlaubnissporteln — eine neue Fassung 
erhalten. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des All- 
gemeinen Sportelgesetzes, vom 13. September 1911 (Reg. Bl. S. 561) wird daher 
abgeändert, wie folgt: 
1. Im Eingang der Verfügung ist hinter den Worten „(Reg. Bl. S. 403)“ ein- 
zufügen: „und das die Anderung der Nr. 94 dieses Tarifs betreffende Gesetz vom
	        
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