Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

685 
W 31. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 7. Oktober 1912. 
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 5. Oktober 1912. S. 635. 
— Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung 
der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 1. Oktober 1912. S. 686. — Bekanntmachung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten 
Lehranstalten. Vom 25. September 1912. S. 637. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
Übergangsbestimmungen zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung. Vom 2. Oktober 1912. S. 676. 
Königliche Verordunus, 
betreffend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 5. Oktober 1912. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der §§ 186, 192 Abs. 2 der Verfassungsurkunde verordnen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
I. Die dermalige Ständeversammlung ist aufgelöst. 
II. Mit der Verkündung gegenwärtiger Verordnung hört die Wirksamkeit beider 
Ständekammern auf, vorbehaltlich der Wahl des zurückzulassenden Ausschusses, zu 
deren Vornahme den hiezu vereinigten Kammern die erforderliche Sitzung gestattet ist. 
III. Die neuen Wahlen für die Ständeversammlung sowie die Vorschlagswahlen 
der in § 129 Ziff. 7 der Verfassungsurkunde bezeichneten Mitglieder der Ersten Kammer
	        
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