Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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7V. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 30. März 1912. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung. Vom 27. März 1912. S. 57. 
— Bekanntmachung sämtlicher Ministerien, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militär- 
anwärter und der Inhaber des Anstellungsscheins im Zivilstaatsdienste. Vom 28. März 1912. S. 58. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Dr. Frank- 
Oberaspach-Werkstatt-Stiftung in Stuttgart. Vom 25. März 1912. S. 69. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung. Vom 27. März 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des § 16 Abs. 2, der §§ 17, 18 und des § 23 Abs. 2 der 
Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) verordnen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
8S1. 
Es wird die erforderliche Anzahl von Eichämtern errichtet; ihre Bezirke grenzt 
das Ministerium des Innern ab. 
Nebenstellen (Abfertigungsstellen) der Eichämter kann die Zentralstelle für Gewerbe 
und Handel errichten. 
82. 
Die Erlaubnis zur Beibehaltung bestehender Gemeindeeichämter (§ 18 Abs. 3 der 
Maß= und Gewichtsordnung) wird durch das Ministerium des Innern erteilt.
	        
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