Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

688 
beschluß kann diese Befugnis von der Zustimmung des Kollegiums abhängig gemacht 
werden. 
(8) Er stellt nach Bedarf für die einzelnen Gegenstände Berichterstatter auf. Mit Ge— 
nehmigung der Fakultät kann er die Berichterstattung einem nicht dem Kollegium ange— 
hörigen Dozenten übertragen, dem dann in dieser Sache die vollen Rechte und Pflichten 
eines Mitglieds des Kollegiums zukommen. 
g 23. 
(0) Die Mitglieder des Fakultätskollegiums sind verpflichtet, in der Sitzung zu erscheinen. 
* Die Fakultät ist beschlußfähig, wenn außer dem Dekan oder seinem Stellvertreter 
wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Kollegiums anwesend ist. Durch Fakultäts- 
beschluß können für die Erledigung von Eilsachen in den Ferien sowie für gewisse Ange- 
legenheiten (z. B. Promotionen) abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
G) Wenn ein Gegenstand der Beratung persönliche Rechte oder Sonderinteressen eines 
Mitglieds der Fakultät oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie 
oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad berührt, so darf das beteiligte Mitglied an 
der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen. 
g 24. 
(14) Das Fakultätskollegium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; im Fall der 
Stimmengleichheit hat der Dekan die entscheidende Stimme. 
* Durch Bestimmung in der etwaigen Geschäftsordnung (§ 25) kann der Dekan auf das 
Recht des Stichentscheids bei Stimmengleichheit beschränkt werden. 
(8) In einfachen Fällen kann im Umlauf abgestimmt werden. 
g 26. 
Im übrigen kann die Geschäftsbehandlung in der Fakultät durch eine Geschäftsordnung 
geregelt werden, die zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen ist. Bestimmungen zur 
Ausführung des Vorbehalts in § 23 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.