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Dem Universitätsamtmann, der die Befähigung für den höheren Justiz= oder Ver-
waltungsdienst besitzen muß, liegt die Beratung und Unterstützung des Rektors und der
akademischen Behörden in der Verwaltung ob. Er ist Vorstand der Kanzlei. Im Kleinen
und Großen Senat und in den Ausschüssen, denen er angehört, hat er Stimmrecht und
die Berichterstattung in Disziplinarsachen sowie in Verwaltungsangelegenheiten, soweit
nicht besondere Berichterstatter aufgestellt sind.
g 43.
(1) Der Universitätskassier hat die Leitung des Kassen= und Rechnungswesens der Universi-
tät und ihrer Institute. Er hat auf die ordnungsmäßige Verwendung der Etatsmittel zu
achten und im Einvernehmen mit den Vorständen die ökonomische Verwaltung der Institute
zu besorgen.
2) Im Kleinen Senat hat er in den bezeichneten Fällen (8 29 Abs. 1) Sitz und beratende
Stimme (vergl. auch § 45).
) Dem Universitätskassier ist ein Buchhalter beigegeben, der, außer im Kleinen Senat,
in Verhinderungsfällen sein Stellvertreter ist (vergl. auch § 45).
g 44.
C) Der Universitätssekretär hat die Kanzleigeschäfte zu erledigen, das Protokoll in den
Senats= und Ausschußsitzungen zu führen und zum Zweck der dem Kleinen Senat zukommen-
den Prüfung der unständigen Einnahmen und Ausgaben der Universität und ihrer Institute
die Belege durchzusehen.
2 Er hat den Universitätsamtmann in seiner Amtstätigkeit zu unterstützen und ihn, ab-
gesehen von Disziplinarsachen, in den nicht kollegial zu behandelnden Geschäften bei einer
Verhinderung zu vertreten (vergl. auch § 45).
G) An den Sitzungen des Kleinen Senats nimmt er nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 teil.
(4) Dem Universitätssekretär ist ein Assistent beigegeben, der ihn außer im Kleinen Senat
im Fall der Verhinderung zu vertreten hat (vergl. auch § 45).