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(3) In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalt nicht statt. Die Stellvertretungs-
kosten fallen der Staatskasse zur Last, soweit nicht ein Dritter aus privatrechtlichen Gründen
zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist.
Art. 19.
Q) Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung auf ein anderes
seiner Berufsbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt von nicht geringerem
Range und ohne Verlust an Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis
erfordert.
2) Die unfreiwillige Versetzung von Richtern auf ein anderes richterliches Amt von nicht
geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt ist, wofern solche nicht durch eine Anderung
in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke veranlaßt wird, nur dann zulässig, wenn
von dem Oberlandesgericht anerkannt ist, daß ein Bedürfnis des Dienstes für die Versetzung
vorliege. Die Versetzung von Richtern auf ein nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zu-
stimmung überhaupt nicht statt.
(8) Für die Staatsanwälte verbleibt es bei der Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 des Aus-
führungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 (Reg. Bl. S. 3).
(0 Dem ohne sein Ansuchen versetzten Beamten, mag derselbe auf Lebenszeit angestellt
sein oder nicht, sind die Umzugskosten nach den hierüber im Verordnungswege erlassenen
Vorschriften zu ersetzen.
() Der § 49 der Verfassungsurkunde ist aufgehoben.
Art. 20.
(0) Bei den unter dem Vorbehalt der Kündigung angestellten Beamten erfolgt die
Kündigung, wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner
Stelle bestätigt worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium mit Genehmigung des Königs.
Zu dem Antrag auf Genehmigung ist die Zustimmung des Staatsministeriums erforderlich.
Vor Einholung dieser Zustimmung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, über die
Gründe, aus welchen die Kündigung erfolgen soll, sich zu erklären.