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3. mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofes oder der Königlichen
Hofkammer stand oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahr in diesem
Dienst verwendet war, oder
3a. der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer den Erfordernissen des
Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Pensionsrechte der
Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Reg. Bl. S. 163), in der Fassung
des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 141) genügenden körperschaftlichen
Pensionsanstalt angehört hat, sofern nicht die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 An-
wendung findet;
4. im inländischen Kirchen= oder öffentlichen Volksschuldienste angestellt oder nach
den für diese Dienste geltenden Normen mit dem Anspruch auf Einrechnung in die
Dienstzeit nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre unständig ver-
wendet war;
nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre den in den Prüfungsvor-
schriften für die Anstellung in einem Staats= oder öffentlichen Schuldienst aus-
drücklich angeordneten Vorbereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des Staats-
dienstes geleistet hat;
6. dem Landjägerkorps angehört hat.
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Art. 43.
Mit Genehmigung des Königs kann aus besonderen Gründen in die pensionsbe-
rechtigte Dienstzeit auch eingerechnet werden die Zeit, während welcher ein Beamter im
Dienste eines anderen deutschen Bundesstaats oder auch eines dem Deutschen Reiche nicht
angehörigen Staats, in einem Korporationsdienst ohne anrechnungsfähige Dienstzeit oder
im Privatdienste sich befunden oder im Privatberuf eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Art. 44.
(1) Dagegen kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit nicht in Betracht,
welche von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amts verlustig ge-