748
(4) Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen Ver-
fügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Geld-
strafe ohne weiteres verhängt werden.
Art. 79.
(1) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen findet, wenn solche von einer unteren
Gerichts= oder Verwaltungsstelle oder von deren Vorstand erkannt worden sind, eine
einmalige Beschwerde an die nächst vorgesetzte Behörde statt.
(2) Gegenüber den Strafverfügungen des Präsidenten des Staatsministeriums, der
Departementschefs, der Verwaltungskollegien oder ihrer Vorstände steht dem Bestraften
eine einmalige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, gegenüber den Strafver-
fügungen der Vorstände des Oberlandesgerichts, der Landgerichte oder ihrer Vorstände eine
einmalige Beschwerde an das Oberlandesgericht zu, jedoch gegenüber den Strafver-
fügungen eines Kollegiums nur dann, wenn auf Geldstrafe von mehr als fünfzig Mark
erkannt worden ist.
G) Gegenüber den Strafverfügungen des Oberlandesgerichts, des Staatsministeriums
und denjenigen, welche von den Präsidenten der beiden Ständekammern oder von dem
Ständischen Ausschusse in Beziehung auf die ständischen Beamten erlassen werden, ist eine
Beschwerde nicht zulässig.
(#j0 Die Beschwerde ist im Falle ihrer Zulässigkeit binnen der Notfrist von acht Tagen in
der Beschwerdeinstanz schriftlich auszuführen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Art. 80.
(0) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen finden auch auf vormalige
Beamte in Fällen der Verletzung der in den Art. 5 und 6 Abs. 2 bezeichneten Dienstpflichten
Anwendung.
(2) Gegen einen bleibend in Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des
Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen
solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, welche, wären sie früher be—