Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(4) Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen Ver- 
fügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Geld- 
strafe ohne weiteres verhängt werden. 
Art. 79. 
(1) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen findet, wenn solche von einer unteren 
Gerichts= oder Verwaltungsstelle oder von deren Vorstand erkannt worden sind, eine 
einmalige Beschwerde an die nächst vorgesetzte Behörde statt. 
(2) Gegenüber den Strafverfügungen des Präsidenten des Staatsministeriums, der 
Departementschefs, der Verwaltungskollegien oder ihrer Vorstände steht dem Bestraften 
eine einmalige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, gegenüber den Strafver- 
fügungen der Vorstände des Oberlandesgerichts, der Landgerichte oder ihrer Vorstände eine 
einmalige Beschwerde an das Oberlandesgericht zu, jedoch gegenüber den Strafver- 
fügungen eines Kollegiums nur dann, wenn auf Geldstrafe von mehr als fünfzig Mark 
erkannt worden ist. 
G) Gegenüber den Strafverfügungen des Oberlandesgerichts, des Staatsministeriums 
und denjenigen, welche von den Präsidenten der beiden Ständekammern oder von dem 
Ständischen Ausschusse in Beziehung auf die ständischen Beamten erlassen werden, ist eine 
Beschwerde nicht zulässig. 
(#j0 Die Beschwerde ist im Falle ihrer Zulässigkeit binnen der Notfrist von acht Tagen in 
der Beschwerdeinstanz schriftlich auszuführen. Sie hat aufschiebende Wirkung. 
Art. 80. 
(0) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen finden auch auf vormalige 
Beamte in Fällen der Verletzung der in den Art. 5 und 6 Abs. 2 bezeichneten Dienstpflichten 
Anwendung. 
(2) Gegen einen bleibend in Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des 
Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen 
solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, welche, wären sie früher be—
	        
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