Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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erheblich sind, über welche die Vernehmung erfolgen soll, und der Disziplinarhof nicht die 
Überzeugung gewonnen hat, daß der Antrag nur auf Verschleppung der Sache abzielt. 
Art. 100. 
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere unab- 
wendbare Hindernisse entgegen, so ist von dem Disziplinarhofe dessen Vernehmung durch 
einen beauftragten Beamten unter Beiladung des Angeschuldigten und der Staatsanwalt- 
schaft anzuordnen. 
Art. 101. 
(1) Bei der Entscheidung hat der Disziplinarhof nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der 
Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu beurteilen, inwieweit die An— 
schuldigung für begründet zu erachten. 
(2) Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht der Disziplinarhof den Angeschuldigten 
frei. 
(3) Ist die Anschuldigung begründet, so kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe erkannt 
werden. 
(0) Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in 
welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden, oder spätestens innerhalb der folgen- 
den vierzehn Tage verkündet. 
(5) Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschuldigten erteilt. 
Art. 102. 
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die 
Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 
Art. 103. 
(0) Die Urteile des Disziplinarhofs unterliegen weder dem Einspruche noch einem ordent— 
lichen Rechtsmittel; dagegen kann sowohl von dem betreffenden Ministerium, gegenüber
	        
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