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Art. 117 a.
() Die besonderen Bestimmungen, welche in diesem Gesetz in betreff der richterlichen
Beamten enthalten sind, finden auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs nach Maß-
gabe des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechts-
pflege (Reg. Bl. S. 485) entsprechende Anwendung.
(2) In betreff der Amtsenthebung von Mitgliedern des Kompetenzgerichtshofs vergl.
Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend die Entscheidung von Kompetenz=
konflikten (Reg. Bl. S. 272).
Art. 118.
() Die Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Gesetzes, desgleichen die Bestimmungen
des fünften Abschnitts über Ordnungsstrafen finden auch auf solche Personen sinngemäße
Anwendung, welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach
vorübergehendes Geschäft im Staatsdienst, ständischen Dienst oder öffentlichen Schuldienst
angenommen werden oder welche, ohne eine Anstellung im Sinne des Art. 1 erlangt zu
haben, im Staatsdienst, ständischen Dienst oder öffentlichen Schuldienst beschäftigt oder als
verpflichtete persönliche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des Staatsdienstes verwendet
werden.
(2) Diesen Angestellten kann, wenn sie dienstunfähig werden, eine angemessene Unter—
stützung nach dem Grad ihrer Bedürftigkeit aus der Staatskasse verwilligt werden.
6) Auch den Hinterbliebenen dieser Angestellten können entsprechende Unterstützungen
aus der Staatskasse angewiesen werden.
Art. 119.
Auf die Offiziere des Landjägerkorps finden nur die Bestimmungen im ersten Abschnitt
Art. 11, 12, 14 bis 17 und Art. 18 Abs. 3, im zweiten Abschnitt Art. 22 und 23 bis 28 und
im dritten und vierten Abschnitt Art. 29, 30, 31 und 39 bis 44, 44 a, 45 bis 47, 49 bis 55,
57, 61, 65 bis 68 Anwendung.