Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 120. 
Die an den Strafanstalten angestellten Geistlichen werden als Kirchendiener behandelt. 
Sie stehen jedoch, abgesehen von der Aufsicht der Kirchenbehörden über die geistliche 
Seite ihrer Amtsverrichtungen, unter den Aufsichtsbehörden der Strafanstalten, auch 
finden auf sie die Bestimmungen des ersten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes mit Aus- 
nahme von Art. 18 Abs. 3 Anwendung.
	        
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