Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Gemeinde-- oder Landarmenbehörde, unter Umständen auch bei dem Beamten selbst, die 
Einreichung eines Vorschlags wegen der Bestellung zum Vormund in Anregung bringen. 
8 10. 
Von der Bestellung des Beamten zum Vormund hat das Vormundschaftsgericht den 
etwaigen bisherigen Vormund unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
Wird der Anregung auf Bestellung des Beamten zum Vormund vom Vormund- 
schaftsgericht keine Folge gegeben, so hat dieses die Behörde oder den Beamten hievon 
zu benachrichtigen. 
Zu Art. 1 und 2. 
§ 11. 
Die vormundschaftliche Tätigkeit des Beamten kann wesentlich gefördert werden, 
wenn er bei der Fürsorge für die Person des Mündels in stetiger Fühlung mit den sonst 
in der Jugendfürsorge tätigen Personen (Geistlichen, Lehrern usw.) und den auf diesem 
Gebiet wirkenden Vereinen und Anstalten bleibt. 
Nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes können dem Beamten zu seiner 
Unterstützung für die Person der Minderjährigen Hilfspersonen, insbesondere Frauen, 
beigegeben werden, bei deren Auswahl auf das religiöse Bekenntnis der Minderjährigen 
tunlichst Rücksicht zu nehmen ist. Den Gemeinde= und Landarmenbehörden wird dringend 
empfohlen, von dieser Befugnis namentlich dann, wenn der Beamte Vormund einer 
größeren Zahl von Minderjährigen ist, Gebrauch zu machen. Als Hilfspersonen können auch 
Arzte in Betracht kommen. 
§ 12. 
Da der Kreis der Personen, für welche die Vormundschaft einem Beamten übertragen 
werden kann, nach Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes beschränkt ist, andererseits aber auch außer- 
halb dieses Kreises Fälle eintreten können, in denen die Bestellung eines besonders tüchtigen 
und erfahrenen Vormunds geboten erscheint, so ist es beim Mangel geeigneter Vormünder 
von erheblichem Vorteil, wenn der Beamte die Vormundschaft in solchen Fällen übernimmt. 
Vor allem gilt dies bei den unehelichen Minderjährigen, die, ohne der Aufsicht des Beamten
	        
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