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8 3.
Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen dem Anstalts-
vorstand die Rechte und Pflichten eines Vormunds zukommen, so hat der Anstaltsvorstand
dies dem zuständigen Vormundschaftsgericht unter Angabe des Namens, des Orts und des
Tags der Geburt, sowie der Eltern des Minderjährigen und ihres Wohnorts und unter
Darlegung jener Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts unverzüglich mitzu-
teilen. Ist dem Anstaltsvorstand das zuständige Vormundschaftsgericht nicht bekannt, so
ist die Mitteilung an das Vormundschaftsgericht in derjenigen Gemeinde, in der sich der
Minderjährige aufhält, zu richten, worauf der Vorsitzende dieses Vormundschaftsgerichts
sie dem erforderlichenfalls von ihm zu ermittelnden zuständigen Vormundschaftsgericht
weiter zu geben hat.
Die Vorschriften in Abs. 1 finden auch in bezug auf diejenigen Minderjährigen An-
wendung, für die dem Anstaltsvorstand die Rechte und Pflichten des Vormunds alsbald
mit der Einführung der Berufsvormundschaft zukommen.
84.
Da die Vormundschaft des Anstaltsvorstands unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, so
bedarf es hiebei einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht. Im übrigen hat das
zuständige Vormundschaftsgericht alsbald nach Empfang der in § 3 vorgeschriebenen Mit-
teilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen
überhaupt und für den Eintritt der Vormundschaft des Anstaltsvorstands im besonderen
vorliegen.
Findet das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Anstaltsvorstand
hievon in Kenntnis.
Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich
soweit nicht wegen der Interessen des Minderjährigen eine alsbaldige Entscheidung geboten
erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Anstaltsvorstand zu ver-
suchen. Werden die Bedenken nicht beseitigt, so hat das Vormundschaftsgericht über die
Frage der Bestellung eines Vormunds Entscheidung zu treffen.