Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 3. 
Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen dem Anstalts- 
vorstand die Rechte und Pflichten eines Vormunds zukommen, so hat der Anstaltsvorstand 
dies dem zuständigen Vormundschaftsgericht unter Angabe des Namens, des Orts und des 
Tags der Geburt, sowie der Eltern des Minderjährigen und ihres Wohnorts und unter 
Darlegung jener Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts unverzüglich mitzu- 
teilen. Ist dem Anstaltsvorstand das zuständige Vormundschaftsgericht nicht bekannt, so 
ist die Mitteilung an das Vormundschaftsgericht in derjenigen Gemeinde, in der sich der 
Minderjährige aufhält, zu richten, worauf der Vorsitzende dieses Vormundschaftsgerichts 
sie dem erforderlichenfalls von ihm zu ermittelnden zuständigen Vormundschaftsgericht 
weiter zu geben hat. 
Die Vorschriften in Abs. 1 finden auch in bezug auf diejenigen Minderjährigen An- 
wendung, für die dem Anstaltsvorstand die Rechte und Pflichten des Vormunds alsbald 
mit der Einführung der Berufsvormundschaft zukommen. 
84. 
Da die Vormundschaft des Anstaltsvorstands unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, so 
bedarf es hiebei einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht. Im übrigen hat das 
zuständige Vormundschaftsgericht alsbald nach Empfang der in § 3 vorgeschriebenen Mit- 
teilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen 
überhaupt und für den Eintritt der Vormundschaft des Anstaltsvorstands im besonderen 
vorliegen. 
Findet das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Anstaltsvorstand 
hievon in Kenntnis. 
Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich 
soweit nicht wegen der Interessen des Minderjährigen eine alsbaldige Entscheidung geboten 
erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Anstaltsvorstand zu ver- 
suchen. Werden die Bedenken nicht beseitigt, so hat das Vormundschaftsgericht über die 
Frage der Bestellung eines Vormunds Entscheidung zu treffen.
	        
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