Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

793 
§ 11. 
Die Zahl der Beisitzer des Oberversicherungsamts beträgt zweihundertvierzig. Davon 
entfallen je vierzig auf die Bezirke der Spruchkammern Reutlingen, Ellwangen und Ulm. 
8 12. 
Von den Beisitzern des Oberversicherungsamts und der auswärtigen Spruchkammern 
soll mindestens je ein Viertel auf die Landwirtschaft entfallen. 
Zu § 80 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 13. 
Für die Entrichtung der Pauschbeträge durch die Versicherungsträger wird ange- 
ordnet: 
a) bei Beteiligung von zwei Versicherungsträgern hat jeder die Hälfte, bei Beteiligung 
von drei Versicherungsträgern jeder ein Drittel usw. des für sein Ver- 
sicherungsgebiet festgesetzten Pauschbetrags zu zahlen; 
5) beigeladene Versicherungsträger sind ebenfalls zahlungspflichtig; 
) die Zahlungspflicht tritt dann ein, wenn in einer Spruchsache die erste Ver- 
fügung erlassen ist, vorausgesetzt, daß nicht in dieser Verfügung die örtliche oder 
sachliche Zuständigkeit des Oberversicherungsamts verneint ist. 
Zu § 110 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 14. 
Die in §27, § 285 Abs. 2, § 394 Abs. 2, 8§ 414, 488, § 489 Abs. 3, §§ 1437 und 1517 
der Reichsversicherungsordnung der obersten Verwaltungsbehörde zugewiesenen Auf- 
gaben und Rechte werden auf das Oberversicherungsamt übertragen. 
Zu § 111 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 15. 
0) Von den durch die Reichsversicherungsordnung staatlichen oder gemeindlichen 
Behörden zugewiesenen Aufgaben kommen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.