Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(Reg. Bl. S. 202) entsprechende Anwendung. Nach Rechtskraft der Entscheidung stellt 
das Oberversicherungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl mit angemessener 
Zahlungsfrist unter der Androhung zu, daß bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist die 
Zwangsvollstreckung verfügt und ausgeführt werde. 
VI. Schluß= und Ubergangsbestimmungen. 
Zu Art. 64 bis 66 des Ginführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. 
§ 75. 
Ch) Bescheinigungen über eine berufsmäßige Beschäftigung während der dem Inkraft- 
treten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig unmittelbar voran- 
gegangenen drei Jahre und deren vorübergehende Unterbrechung (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung) sowie sonstige 
Bescheinigungen über Beschäftigungsverhältnisse hat die Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung auszustellen; sie hat auch Zeugnisse der Arbeitgeber zu beglaubigen. 
G) Zur Beglaubigung von Bescheinigungen, die eine Behörde ihren gegenwärtigen oder 
früheren Bediensteten über Beschäftigungsverhältnisse erteilt, genügt der Beidruck des 
Dienstsiegels der Behörde. 
(3) Bescheinigungen und Nachweise für nach Art. 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur 
Reichsversicherungsordnung anrechnungsfähige Zeiten können die Versicherten der 
Versicherungsanstalt, an die ihre Quittungskarten nach Aufrechnung abgegeben 
werden, zur Aufbewahrung übermitteln; die Versicherten übergeben die Urkunden der 
Ausgabestelle, die sie der abzuliefernden Quittungskarte anschließt. 
Zu Art. 95 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. 
8 76. 
(0) Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach §§ 43 und 44 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes vom 13. Juli 1899 (Reiche-Gesetzbl. S. 463), soweit sie nach Art. 75 des Ein- 
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung noch zulässig sind, können durch Ver-
	        
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