816
(Reg. Bl. S. 202) entsprechende Anwendung. Nach Rechtskraft der Entscheidung stellt
das Oberversicherungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl mit angemessener
Zahlungsfrist unter der Androhung zu, daß bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist die
Zwangsvollstreckung verfügt und ausgeführt werde.
VI. Schluß= und Ubergangsbestimmungen.
Zu Art. 64 bis 66 des Ginführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
§ 75.
Ch) Bescheinigungen über eine berufsmäßige Beschäftigung während der dem Inkraft-
treten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig unmittelbar voran-
gegangenen drei Jahre und deren vorübergehende Unterbrechung (Art. 65 Abs. 2, Art. 66
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung) sowie sonstige
Bescheinigungen über Beschäftigungsverhältnisse hat die Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung auszustellen; sie hat auch Zeugnisse der Arbeitgeber zu beglaubigen.
G) Zur Beglaubigung von Bescheinigungen, die eine Behörde ihren gegenwärtigen oder
früheren Bediensteten über Beschäftigungsverhältnisse erteilt, genügt der Beidruck des
Dienstsiegels der Behörde.
(3) Bescheinigungen und Nachweise für nach Art. 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur
Reichsversicherungsordnung anrechnungsfähige Zeiten können die Versicherten der
Versicherungsanstalt, an die ihre Quittungskarten nach Aufrechnung abgegeben
werden, zur Aufbewahrung übermitteln; die Versicherten übergeben die Urkunden der
Ausgabestelle, die sie der abzuliefernden Quittungskarte anschließt.
Zu Art. 95 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
8 76.
(0) Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach §§ 43 und 44 des Invalidenversicherungs-
gesetzes vom 13. Juli 1899 (Reiche-Gesetzbl. S. 463), soweit sie nach Art. 75 des Ein-
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung noch zulässig sind, können durch Ver-