Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sofern sie aber beim Genossenschaftsvorstand eingebracht worden sind, von diesem der 
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung mitzuteilen. 
G) Die sämtlichen Anträge sind von der Ortsbehörde mit fortlaufenden Zahlzeichen zu 
versehen und in einem Umschlag zu vereinigen. 
(r Auf besonderem Blatt ist nach Muster der Anlage Feine Übersicht über die Zuschläge 
zu den Umlagekapitalen zu vermerken, wie sie sich aus den durch die Satzung getroffenen 
allgemeinen Festsetzungen für jeden beteiligten Unternehmer ergeben; in der Übersicht 
ist die Summe der anzurechnenden Zuschläge zu ziehen. Diese Ubersicht ist alljährlich vor 
Aufstellung der Katasternachweisung richtig zu stellen. 
e) Feststellung von Zuschlägen für Betriebsbeamte und 
Facharbeiter. 
§ 23. 
Die von dem Unternehmer auf Grund des Art. 27 des Ausführungsgesetzes und der 
hiezu ergangenen Satzungsbestimmungen angemeldeten Betriebsbeamten und Fach- 
arbeiter sind von der Ortsbehörde alsbald nach der Anmeldung in ein fortlaufendes Ver- 
zeichnis aufzunehmen, das nach dem in Anlage G enthaltenen Muster zu führen ist. Nach 
Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Verzeichnisses ist der aus den allgemeinen Festsetzungen 
sich ergebende Katasterzuschlag für den einzelnen Betriebsbeamten oder Facharbeiter zu 
berechnen; das Ergebnis der Berechnung ist in Spalte 8 einzutragen und dem Betriebs- 
unternehmer in Spalte 9 urkundlich zu eröffnen. Die Summe der einzelnen Kataster- 
zuschläge ist alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung zu berechnen und der Ab- 
schluß zu beurkunden. 
f) Feststellung von Zuschlägen für die versicherten Tätigkeiten. 
8 24. 
Soweit für die nach den 88 920 und 921 der Reichsversicherungsordnung bei der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Tätigkeiten durch die Satzung Zu— 
schläge festgesetzt sind, hat die Ortsbehörde die von der Satzung vorgeschriebenen An— 
meldungen der Unternehmer entgegenzunehmen und auch von Amts wegen auf die
	        
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