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II. die nach Art. 25 bis 27 des Ausführungsgesetzes sich ergebenden Zugänge,
nämlich:
1.
die Summe der besonders eingeschätzten Umlagekapitale
a) beitragspflichtiger Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche
Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind und
b) von Grundstücken, die außerhalb der Landesgrenze liegen, aber Bestandteile
eines innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs
bilden (zu a und b vergl. oben §§ 9 bis 16 und Anlage B);
die Summe der Umlagekapitale der im Bezirk einer anderen württembergischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gelegenen Bestandteile von Betrieben,
deren Sitz sich im Gemeindebezirk befindet (vergl. §§ 19 und 20 und Anlage E);
die Summe der Zuschläge, die sich aus der freiwilligen Versicherung nicht ver-
sicherungspflichtiger Personen ergeben (vergl. § 22 und Anlage F);
die Summe der Zuschläge, die sich aus der Versicherung der Betriebsbeamten und
Facharbeiter ergeben (vergl. § 23 und Anlage C);
. die Summe der Zuschläge, die sich aus der Versicherung von Tätigkeiten ergeben
(vergl. 8 24 und Anlage H);
III. als Abgang die Summe der Steuerkapitale solcher Grundstücke und Gefälle,
für welche Beiträge zu der für den Gemeindebezirk zuständigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft nicht zu entrichten sind (88 17, 18 und Anlage C).
(8) Der Abzug der vorstehend zu Nr. III ausgeworfenen Summe von dem aus der
Zusammenrechnung der Summen zu J und II berechneten Betrag ergibt das zur Berufs-
genossenschaft beitragspflichtige Umlagekataster der Gemeinde.
() Der Katasternachweisung sind die nach Anlage B, C, E, F, G und H gefertigten Listen,
sowie die zu diesen Listen gehörenden Akten einschließlich der nach § 19 eingegangenen
Mitteilungen (Anlage D) anzuschließen.