Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 39. 
(0) Auf die Umlegung der Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 
für das Geschäftsjahr 1912 finden noch die bisherigen Vorschriften Anwendung. 
(2) Die seitherigen Vordrucke können, mit Ausnahme derjenigen zu den Anlagen B, C 
und J, nach vollzogener handschriftlicher Abänderung weiterhin benützt werden. Die Liste 
nach Anlage B und das Verzeichnis nach Anlage C sind zu der Umlegung der Beiträge für 
das Geschäftsjahr 1913 neu anzulegen. 
8 40. 
(1) Die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1903 (Reg. Bl. 
S. 531) und vom 28. Februar 1907 (Reg. Bl. S. 58), betreffend die Umlegung und den 
Einzug der Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, werden, vor- 
behaltlich der Bestimmung in § 39 Abs. 1, mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab aufgehoben. 
2) Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1890 (Reg. Bl. S. 1206), 
betreffend die Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte zum Vollzug der Arbeiterversicherungs- 
gesetze, tritt, soweit sie sich auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Kranken= und der 
Krankenpflegeversicherung bezieht, mit dem 1. Januar 1914, im übrigen mit dem 1. Januar 
1913 außer Kraft. 
(3) Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1893 (Reg. Bl. S. 101), 
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 1. d üüber die Krankenpflegeversicherung 
und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes, wird, vorbehaltlich der aus § 38 
sich ergebenden, schon früher in Kraft tretenden Abänderungen, mit dem 1. Jannar 191s4 
außer Wirkung gesetzt. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1912. 
Pischek.
	        
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