Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Wahlordnung für die Wahl der Gensssenschaftsversammlung der landwirtschaftlichen 
Herussgenossenschaften. Vom 2. November 1912. 
Für die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung der landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften wird auf Grund des Art. 15 des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
versicherungsordnung vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 245) nachstehende Wahlordnung er- 
lassen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung erfolgt unter Leitung des 
Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
82. 
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Bezirks- 
vereine (Statut des landwirtschaftlichen Vereins vom 1. Juli 1886, Reg.Bl. S. 220), in 
denjenigen Oberamtsbezirken, in denen ein landwirtschaftlicher Verein nicht besteht, die 
bei der nächsten dem Wahltag nachfolgenden Amtsversammlung stimmberechtigten Mit- 
glieder derselben, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart die Mitglieder des Gemeinderats 
Stuttgart. 
Einleitung der Wahl. 
§ 3. 
Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten. Zu 
diesem Zwecke hat er die Oberämter um Mitteilung eines Verzeichnisses der nach § 2 wahl- 
berechtigten Personen ihrer Bezirke zu ersuchen. In den Verzeichnissen ist die Person 
und der Wohnort jedes Wählers genau zu bezeichnen. 
84. 
(0) Nach Eingang der Verzeichnisse werden die Summen der auf die einzelnen Ober— 
amtsbezirke entfallenden Umlagekapitale gleichmäßig auf die wahlberechtigten Personen 
der Bezirke in folgender Weise verteilt.
	        
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