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Die etwaige Beiziehung von Volksschullehrern als Protokollführer und als
Hilfsarbeiter unterliegt seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand. Nach einer
Mitteilung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens darf in solchen
Fällen der Unterricht in den betreffenden Schulklassen, soweit erforderlich und
soweit nicht für denselben anderweitig gesorgt werden kann, ausfallen.
3) Die Ortsvorsteher haben mindestens drei Tage vor dem Wahltermin, also spätestens
am Sonntag, den 15. Dezember 1912, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen
ist, den Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstimmung
in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise unter Hinweis darauf bekannt zu machen,
daß die Wahl auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungs-
distrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die voran-
gegangenen Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen werden.
Soweit in der Besetzung der Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertreter inzwischen
eine Anderung eingetreten sein sollte, sind die betreffenden Namen gleichfalls be-
kannt zu machen.
4) Die Ortsvorsteher sind für die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Wahllokale in
gleicher Weise, wie bei den Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte, verantwortlich
und haben über die Bereitschaft derselben den Oberämtern nochmals rechtzeitig
Vollzugsbericht zu erstatten.
5) Es bleibt vorbehalten, den Distriktswahlkommissionen durch die Oberämter im
Anschluß an die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Vollzugsverfügung zum Landtags-
wahlgesetz und geeignetenfalls mit einzelnen Abweichungen hievon noch besondere
Weisungen über den Zeitpunkt der Vornahme der Stimmenzählung und über die
Handhabung der dabei zu verwendenden Zählbogen zu erteilen.
6) Die Distriktswahlvorsteher haben das versiegelte Paket, welches die nicht dem
Protokoll beigehefteten Stimmzettel enthält, sowie das Protokoll mit sämtlichen
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