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Häuser in den Staaten des Deutschen Reiches zustehen, führt den Titel eines Grafen
von Bentinck und Waldeck-Limpurg ꝛc. (vergl. Einleitung) und übt insbesondere das ihm
zustehende Recht eines Mitgliedes der Ersten Kammer des Königreichs Württemberg aus.
B. Dem Haupte des Hauses steht die Pflicht und das Recht zu, alle für Er—
haltung der Ehre und Wohlfahrt des gräflichen Hauses angemessenen Maßregeln zu
treffen. (68 27, 36, 37.)
Gegen Mitglieder des gräflichen Hauses, welche Vorschriften dieses Hausgesetzes
verletzen, den darauf begründeten Anforderungen des Oberhauptes nicht Folge leisten,
oder ein ehrenrühriges, mit dem Herkommen des Hauses nicht zu vereinbarendes Ver-
halten beobachten, kann das Oberhaupt oder dessen Stellvertreter, wenn Ermahnungen
sich als wirksam nicht erweisen, die einstweilige Suspension der Apanagen oder Bezüge
verfügen. Hiergegen steht dem Betroffenen Berufung an den Familienrat zu.
Letzterer ist berechtigt, falls die eine solche Suspension veranlassenden Umstände
nicht gehoben werden, nach vorgängiger Androhung die dauernde oder zeitweise Ent-
ziehung der Apanage oder sonstigen Bezüge, ganz oder teilweise, auszusprechen.
Außer über die eigenen Nachkommen und außer den in diesem Gesetz ausdrücklich
bezeichneten Fällen übt jedoch das Haupt des Hauses über die einzelnen Agnaten
irgend welche weiter gehenden Machtbefugnisse nicht aus.
C. Die Mitglieder des gräflichen Hauses sind verpflichtet, von allen bei ihnen
und in ihren Familien eintretenden Vorfällen und Ereignissen, welche für das gräf-
liche Haus Interesse haben, dem Oberhaupt schriftliche Mitteilung zu machen.
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Stellvertreter des Oberhauptes.
Solange das Oberhaupt zufolge seiner Minderjährigkeit oder sonstiger in seiner
Person ruhender Gründe an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, werden seine
Rechte innerhalb des gräflichen Hauses, sowie seine politischen und kirchlichen Rechte
— insoweit die Vertretung darin gesetzlich zulässig ist — durch einen Stellvertreter
ausgeübt. (Vergl. 8 156 der Württembergischen Verfassungsurkunde, Ges. v. 16. Juli
1906 und 889, 14, 15, 21, 24, 27 des Hausgesetzes.)