908
( Ist unterwegs eine Abweichung von dem in der polizeilichen Genehmigung ange-
gebenen Wege geboten, so hat der Führer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen
Aufenthaltsortes die Berichtigung der Genehmigung zu erwirken.
() Für Herden kleineren Umfangs und solche Herden, die nur über benachbarte Feld-
marken, d. h. nur kurze Strecken, getrieben werden, können vom Oberamt Ausnahmen
zugelassen werden. Falls solche Ausnahmen zugelassen werden, bedarf der Führer der
Herde jedoch einer Wanderurkunde im Sinne des §8 2.
(0 Das Oberamt kann das Treiben der Wanderherden auf bestimmte Wege oder Trieb-
flächen beschränken.
1) Diie Genehmigungsurkunde im Sinne vorstehender Vorschriften ersetzt die in Art. 26
des Weidegesetzes vorgeschriebene Wanderurkunde.
§ 2.
Wenn eine Schafherde aus irgend einer anderen Ursache als zum Zwecke des Auf-
suchens von Weideflächen von einem Ort zum andern getrieben wird, so muß der Führer
*sns der Herde mit einer von der Ortspolizeibehörde der Ausfahrt nach dem Muster der Anlage
ausgestellten Wanderurkunde versehen sein, die den Namen des Eigentümers der Herde
und denjenigen des Führers, die Zahl der Schafe, Ursache und Ziel der Wanderung, sowie
den Tag der Abfahrt zu enthalten hat und in die auch die Strafen einzutragen sind, welche
gegen den Führer während des Treibens etwa erkannt werden.
8 3.
Wird eine Wanderherde im Sinne des § 1 von außerhalb nach Württemberg getrieben,
so bedarf ihr Führer, wenn er im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Orts der
Ausfahrt ausgestellten Urkunde über die polizeiliche Genehmigung des Treibens sowie im
Besitze des Kontrollbuchs (§ 1 Abs. 3) ist, einer neuen polizeilichen Genehmigung in
Württemberg nicht mehr, sofern die außerhalb Württembergs erteilte Genehmigung auf
einen durch Württemberg oder nach einem Ort in Württemberg führenden Triebweg sich