Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

10. 
11.— 
12. 
13. 
14. 
920 
kann bei Aufzügen, die nur zwei Förderstellen miteinander verbinden, abgesehen 
werden, sofern an der oberen Ladestelle zuverlässige Aufsatz= oder ähnliche Stützvor- 
richtungen von solcher Beschaffenheit angebracht werden, daß sie zur Wirkung kommen, 
bevor der Fahrkorb betreten werden kann. « 
Die Fahrprobe ist mit der höchsten zulässigen Belastung vorzunehmen. Die Vor— 
nahme der Fangprobe kann dadurch erfolgen, daß der voll belastete Fahrstuhl in der 
Mitte durch einen Holzbalken unterstützt wird, welcher nach dem erfolgten Nachlassen 
der Seile weggestoßen wird. Das Seil ist soweit nachzulassen, daß der Fahrstuhl, 
falls er nach dem Wegstoßen der Unterstützung durch die Fangvorrichtung nicht fest— 
gehalten wird, sich auf zwei seitlich an den Führungsschienen aufgestellte gleich hohe 
Unterlagen aufsetzt, ohne das Seil zu spannen. Die Unterlagen sollen so hoch sein, 
daß der Fahrstuhl etwa 30 em tief fallen kann. 
Vor Vornahme der Fangprobe kann man sich von der Möglichkeit der Fangwirkung 
dadurch überzeugen, daß man den Fahrstuhl unten aufsitzen läßt und dabei beobachtet, 
ob der Fangmechanismus (Keile, Exzenter oder dergl.) überhaupt zum Anliegen an 
die Führungsschienen gelangt. 
Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in seinen 
Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt. Von dieser Vorrichtung kann abgesehen 
werden, wenn der die Winde bedienende Arbeiter den Aufzug in jeder Stellung be- 
obachten kann, und die freie Uberfahrhöhe bei einschaligen Aufzügen mindestens 
30 cm beträgt, sowie bei zweischaligen Aufzügen, bei denen die Bewegung beider 
Schalen voneinander abhängig ist. 
Der Betrieb des Aufzugs muß folgenden Bedingungen entsprechen: 
à) Die Bedienung der Aufzugsmaschine hat durch einen zuverlässigen Maschinisten 
zu geschehen, der den Aufzug nicht verlassen darf, solange er im Betrieb ist. 
b) Wenn der Stand des Maschinisten sich auf dem Gerüst befindet, ist er mit einem 
mindestens 1 m hohen, wenigstens aus Fußbrett, Mittelbrett und Handstab be- 
stehenden Schutzgeländer zu verwahren und wenn darüber gearbeitet wird, so sicher 
abzudecken, daß der Maschinist durch herabfallende Gegenstände nicht getroffen 
werden kann. 
c) Vor dem Abfahren des Aufzugs ist ein bestimmtes Zeichen zu geben. 
Bei der wiederkehrenden Prüfung der Bauaufzüge ist an Hand des Revisionsbuches 
der Aufzug genau wie bei der Abnahme zu prüfen. Jedoch genügt die Vornahme der 
Fangprobe in Zeitabständen von 2 Jahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.