Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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hat der Oberamtsarzt im Bezirksamtsblatt unter Hinweisung auf die Strafbestimmung in 
Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes an diese Personen eine entsprechende Aufforderung zur An- 
meldung bei ihm ergehen zu lassen, wobei Zeit und Ort der Anmeldung näher zu 
bezeichnen sind. 
§ 20. 
# Die Apothekenvorstände haben über ihre Geschäftseinnahmen ein Umsatztagebuch 
nach dem Muster in Anlage lI zu führen. Die bereits im Gebrauch befindlichen Umsatz- Ae “ 
tagebücher dürfen weiter benützt werden, bis sie zu Ende geführt sind. Daneben sind noch « 
Aufschriebe über alle den Apothekenbetrieb betreffenden Ausgaben: a. für Waren, b. für 
Geschäftsunkosten zu machen. Unter Waren sind alle diejenigen Gegenstände zu ver— 
stehen, die in der Apotheke feilgehalten werden, einschließlich der Arzneigefäße (Gläser, 
Töpfe, Schachteln), der Artikel für Krankenpflege usw. Zu den Geschäftsunkosten sind 
zu rechnen: Gehälter, Löhne, Steuern, Kosten für Heizung und Beleuchtung der 
Geschäftsräume, Wasserzins, Frachten, Postgebühren, Versicherungsbeiträge, soweit sie 
den Geschäftsbetrieb und das Personal betreffen, Ausgaben für Einrichtungsgegen- 
stände, Literatur und dergl. Das Umsatztagebuch und das Ausgabewnverzeichnis sind 
monatlich abzuschließen. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs ist eine Schlußabrechnung 
über die Gesamt-Einnahmen und -Ausgaben aufzustellen. Die Zinsen, die ein Apotheker 
zu bezahlen hat, haben bei dieser Berechnung außer Betracht zu bleiben. In denjenigen 
Apotheken, in denen eine kaufmännische Buchführung eingeführt ist, kann die Führung 
des Ausgabenverzeichnisses unterbleiben. 
(2) Das Umsatztagebuch und das Ausgabenverzeichnis oder das an Stelle des letzteren 
geführte kaufmännische Geschäftsbuch ist dem Oberamtsarzt bei den Apothekenvisitationen 
zur Einsicht vorzulegen. Sonst sind diese Bücher dem Oberamtsarzt nur vorzulegen, wenn 
der Apothekenvorstand eine besondere Aufforderung hiezu durch das Medizinalkollegium 
erhalten hat. 
8 21. 
(0) Von den Zahntechnikern bleiben die Mitglieder der „Vereinigung württembergischer 
Dentisten, E. V.“ unter der Bedingung, daß zu Änderungen der Satzung der Vereinigung die
	        
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