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hat der Oberamtsarzt im Bezirksamtsblatt unter Hinweisung auf die Strafbestimmung in
Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes an diese Personen eine entsprechende Aufforderung zur An-
meldung bei ihm ergehen zu lassen, wobei Zeit und Ort der Anmeldung näher zu
bezeichnen sind.
§ 20.
# Die Apothekenvorstände haben über ihre Geschäftseinnahmen ein Umsatztagebuch
nach dem Muster in Anlage lI zu führen. Die bereits im Gebrauch befindlichen Umsatz- Ae “
tagebücher dürfen weiter benützt werden, bis sie zu Ende geführt sind. Daneben sind noch «
Aufschriebe über alle den Apothekenbetrieb betreffenden Ausgaben: a. für Waren, b. für
Geschäftsunkosten zu machen. Unter Waren sind alle diejenigen Gegenstände zu ver—
stehen, die in der Apotheke feilgehalten werden, einschließlich der Arzneigefäße (Gläser,
Töpfe, Schachteln), der Artikel für Krankenpflege usw. Zu den Geschäftsunkosten sind
zu rechnen: Gehälter, Löhne, Steuern, Kosten für Heizung und Beleuchtung der
Geschäftsräume, Wasserzins, Frachten, Postgebühren, Versicherungsbeiträge, soweit sie
den Geschäftsbetrieb und das Personal betreffen, Ausgaben für Einrichtungsgegen-
stände, Literatur und dergl. Das Umsatztagebuch und das Ausgabewnverzeichnis sind
monatlich abzuschließen. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs ist eine Schlußabrechnung
über die Gesamt-Einnahmen und -Ausgaben aufzustellen. Die Zinsen, die ein Apotheker
zu bezahlen hat, haben bei dieser Berechnung außer Betracht zu bleiben. In denjenigen
Apotheken, in denen eine kaufmännische Buchführung eingeführt ist, kann die Führung
des Ausgabenverzeichnisses unterbleiben.
(2) Das Umsatztagebuch und das Ausgabenverzeichnis oder das an Stelle des letzteren
geführte kaufmännische Geschäftsbuch ist dem Oberamtsarzt bei den Apothekenvisitationen
zur Einsicht vorzulegen. Sonst sind diese Bücher dem Oberamtsarzt nur vorzulegen, wenn
der Apothekenvorstand eine besondere Aufforderung hiezu durch das Medizinalkollegium
erhalten hat.
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(0) Von den Zahntechnikern bleiben die Mitglieder der „Vereinigung württembergischer
Dentisten, E. V.“ unter der Bedingung, daß zu Änderungen der Satzung der Vereinigung die