Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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g  26.

Personen,  die  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Krankenpflege  befassen,  müssen  ein  Geschäftsbuch
  nach  dem  Muster  in  Anlage  IV  führen.  Diese  Bücher  sind  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.


8  26.

Die  Geschäftsbücher  der  mit  Ausübung  der  Heilkunde  gewerbsmäßig  sich  befassenden,
öffentlich  nicht  ermächtigten  Personen  (Art.  10  Abs.  2  des  Gesetzes)  sowie  die  in  den  88  24
und  25  erwähnten  Geschäftsbücher  sind  dem  Oberamtsarzt  regelmäßig  bei  den  ärztlichen
Gemeindevisitationen  zur  Einsichtnahme  vorzulegen,  außerdem  dann,  wenn  er  sich  durch
einen  Auftrag  des  Medizinalkollegiums  zur  Einsichtnahme  ausweisen  kann.

Schlußbestimmungen.
§  27.

Durch  das  Oberamtsarztgesetz  und  die  gegenwärtige  Verfügung  gelten  alle  entgegenstehenden
  Vorschriften  als  aufgehoben,  insbesondere:

1.  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Dezember  1859,  betreffend
die  Meldungen  um  Oberamtsphysikate  (Reg.  Bl.  1860  S.  5);

2.  die  §§  2,  3,  4,  5  und  8  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Jnnern  vom  8.  April
1872,  betreffend  den  Einfluß  der  Deutschen  Gewerbeordnung  auf  das  Medizinalwesen
  (Reg.  Bl.  S.  143);

3.  die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  17.  Oktober  1879,
betreffend  die  Abteilung  der  gerichtsärztlichen  Geschäfte  zwischen  den  Oberamtsärzten
  und  den  Oberamtswundärzten  (Reg.  Bl.  S.  467);

4.  die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  31.  Dezember  1885,
betreffend  das  Verfahren  und  die  Stellung  der  Arzte  bei  der  richterlichen  und
polizeilichen  Leichenschau  und  Leichenöffnung  (Amtsbl.  des  Justizministeriums
1886  S.  5  und  Amtsbl.  des  Ministeriums  des  Innern  1886  S.  114),  sowie  die
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  März  1886,  betreffend  die

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