Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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85. 
Das Militärgericht (Standgericht, Kriegsgericht, Oberkriegsgericht) hat, wenn es sich 
um eine in einer höheren Strafanstalt zu verbüßende Strafe handelt, über die Verpflichtung 
des Verurteilten zur Leistung eines Ersatzes für die Kosten der Strafvollstreckung zu be— 
schließen und zutreffendenfalls den Betrag des zu leistenden Ersatzes festzusetzen. Der 
Beschluß ist in das Protokoll aufzunehmen. 
Bei der Beschlußfassung kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die für die 
Festsetzung der Ersatzpflicht der in den bürgerlichen höheren Strafanstalten befindlichen 
Gefangenen maßgebend und zur Zeit enthalten sind in den Verfügungen des Justiz- 
ministeriums 
a) vom 29. Juni 1875, betreffend die von den Gefangenen des Zellengefängnisses, 
der Zuchthäuser, der Landesgefängnisse und der Strafanstalten für jugendliche 
Personen als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs zu entrichtenden Beträge (Reg. Bl. 
S. 391, M.V. Bl. von 1876 S. 44), 
b) vom 22. Januar 1889, betreffend die Verpflegung der Festungsgefangenen und 
die von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Beiträge (Reg. Bl. 
S. 7, M. V. Bl. S. 30). 
Ist die Strafe im Amtsgerichtsgefängnis zu verbüßen, so hat das Militärgericht zu 
bestimmen, ob der Verurteilte als vermögend zu betrachten ist, die Kosten des Straf- 
vollzugs zu bezahlen. 
Ist von seiten des erkennenden Gerichts ein Beschluß unterblieben und deshalb nach- 
träglich ein solcher notwendig, so kommt er dem betreffenden Gerichtsherrn unter Zu- 
ziehung eines richterlichen Militärjustizbeamten, in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit 
des dem Gerichtsherrn als juristischer Beirat zugeteilten Justizbeamten zu. 
Gesuche um gnadenweisen Nachlaß von Strafvollzugskosten sind von den bürgerlichen 
Behörden nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften zu erledigen. 
86. 
Ist die Strafe in einer höheren Strafanstalt (Zuchthaus, Zellengefängnis, Landes— 
gefängnis, Festung) zu vollziehen, so wird der Verurteilte, der sich in Haft befindet, oder
	        
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