Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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() Von den beiden weiteren Jahren (Gehilfenzeit) ist das eine, wenn die Lehrzeit bei 
einem Schultheißenamt erledigt wurde, bei einem Verwaltungsaktuar, wenn die Lehrzeit 
bei einem Verwaltungsaktuar zugebracht wurde, bei einem Schultheißenamt, das andere, 
vorbehältlich der Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bei einem Oberamt abzuleisten. 
(8) Ist der Lehrherr gleichzeitig Ortsvorsteher und Verwaltungsaktuar und wird nach- 
gewiesen, daß dem Kandidaten ausreichende Gelegenheit geboten war, sowohl mit den 
schultheißenamtlichen Geschäften als mit den Geschäften des Verwaltungsaktuars ver- 
traut zu werden, so können entweder beide Gehilfenjahre bei einem Oberamt oder kann 
das eine Gehilfenjahr statt bei einem Verwaltungsaktuar oder bei einem Schultheißenamt 
auch bei einem Stadtpolizeiamt, einer Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, einem 
Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung oder bei einem geprüften 
Körperschaftsrechner zugebracht werden. Dasselbe gilt, wenn der Ortsvorsteher in seiner 
eigenen Gemeinde Hilfsbeamter für die Rechnungsgeschäfte im Sinne des Art. 141 
Abs. 2 der Gemeindeordnung ist und diese Gemeinde mindestens 1200 Einwohner zählt. 
Auch hier ist Voraussetzung, daß der Kandidat ausreichend Gelegenheit hatte, die Rech- 
nungsgeschäfte kennen zu lernen. 
Lehrzeit bei einem Schultheißenamt. 
§ 2. 
Um als Vorbereitungsdienst im Sinne des § 3 der P.O. und des § 1 Abs. 1 dieser 
Verfügung zu gelten, muß die Lehrzeit bei einem Schultheißenamt folgenden Anforde- 
rungen entsprechen: 
1. Der Ortsvorsteher der Gemeinde oder ein Ratschreiber müssen die mittlere Ver- 
waltungsdienstprüfung erstanden haben. 
2. Bei dem Schultheißenamt darf gleichzeitig nicht mehr als ein in den beiden ersten 
Jahren der Ausbildung stehender Verwaltungskandidat beschäftigt werden. Diese 
Bestimmung gilt auch, wenn der Ortsvorsteher gleichzeitig Verwaltungsaktuar ist. 
3. Die Gemeinde darf nicht weniger als 800 Einwohner zählen, es wäre denn, daß 
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