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() Von den beiden weiteren Jahren (Gehilfenzeit) ist das eine, wenn die Lehrzeit bei
einem Schultheißenamt erledigt wurde, bei einem Verwaltungsaktuar, wenn die Lehrzeit
bei einem Verwaltungsaktuar zugebracht wurde, bei einem Schultheißenamt, das andere,
vorbehältlich der Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bei einem Oberamt abzuleisten.
(8) Ist der Lehrherr gleichzeitig Ortsvorsteher und Verwaltungsaktuar und wird nach-
gewiesen, daß dem Kandidaten ausreichende Gelegenheit geboten war, sowohl mit den
schultheißenamtlichen Geschäften als mit den Geschäften des Verwaltungsaktuars ver-
traut zu werden, so können entweder beide Gehilfenjahre bei einem Oberamt oder kann
das eine Gehilfenjahr statt bei einem Verwaltungsaktuar oder bei einem Schultheißenamt
auch bei einem Stadtpolizeiamt, einer Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, einem
Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung oder bei einem geprüften
Körperschaftsrechner zugebracht werden. Dasselbe gilt, wenn der Ortsvorsteher in seiner
eigenen Gemeinde Hilfsbeamter für die Rechnungsgeschäfte im Sinne des Art. 141
Abs. 2 der Gemeindeordnung ist und diese Gemeinde mindestens 1200 Einwohner zählt.
Auch hier ist Voraussetzung, daß der Kandidat ausreichend Gelegenheit hatte, die Rech-
nungsgeschäfte kennen zu lernen.
Lehrzeit bei einem Schultheißenamt.
§ 2.
Um als Vorbereitungsdienst im Sinne des § 3 der P.O. und des § 1 Abs. 1 dieser
Verfügung zu gelten, muß die Lehrzeit bei einem Schultheißenamt folgenden Anforde-
rungen entsprechen:
1. Der Ortsvorsteher der Gemeinde oder ein Ratschreiber müssen die mittlere Ver-
waltungsdienstprüfung erstanden haben.
2. Bei dem Schultheißenamt darf gleichzeitig nicht mehr als ein in den beiden ersten
Jahren der Ausbildung stehender Verwaltungskandidat beschäftigt werden. Diese
Bestimmung gilt auch, wenn der Ortsvorsteher gleichzeitig Verwaltungsaktuar ist.
3. Die Gemeinde darf nicht weniger als 800 Einwohner zählen, es wäre denn, daß
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