Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Verfügung der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten, 
betreffend den Verkehr der Justizbehörden mit den Kaiserlich Deutschen Missionen. 
Vom 4. April 1914. 
Den Justizbehörden wird fortan bei Ersuchen um Zustellungen im Aus- 
land der unmittelbare Verkehr mit den Kaiserlich Deutschen Missionen gestattet. In 
anderen Angelegenheiten verbleibt es, soweit nicht Ausnahmen besonders 
zugelassen sind, bei dem Verbot des unmittelbaren Geschäftsverkehrs mit den Missionen. 
Wegen des unmittelbaren Verkehrs der Justizbehörden mit den Kaiserlich Deutschen 
Konsulaten vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und der auswärtigen An- 
gelegenheiten vom 30. April 1909 (Reg. Bl. S. 57). 
Stuttgart, den 4. April 1914. 
Schmidlin. Weizsäcker. 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Stuttgarter Vorortstraßenbahnen. Vom 28. März 1914. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 
22. März 1914 wird den 
Stuttgarter Straßenbahnen, Aktiengesellschaft in Stuttgart, 
auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von 
Eisenbahnen, die nachgesuchte Genehmigung zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen 
elektrischen Straßenbahn 
von Feuerbach (Rosenstraße) über Weil im Dorf nach Gerlingen 
erteilt.
	        
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