fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
5. Tuberknlose: Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3); 
6. Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen (§ 12), 
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Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (§5 14 Abs. 2 und 3), 
Keunzeichnung der Wohnungen und Häuser auf Antrag des beamteten 
Arztes (S5 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige 
Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung 
größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen 
epidemischen Charakter augenommen hat, Fernhaltung von dem Schul- 
und Unterrichtsbesuche (& 16), Räumung von Wohnungen und Gebäuden 
(6 18), Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3); 
Nuhr, übertragbarer (Dysenteric): Beobachtung ansteckungsverdächtiger 
Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Ver- 
bot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen 
15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter an- 
genommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche 
(§ 16), Verbot oder Beschränkung der Benn#ung von Wasserversorgungs- 
anlagen usw. (5 17), Näumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), 
Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der 
Leichen (§ 21); 
Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmäßig 
Unzucht treiben oder der gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind: Be- 
obachtung kranker, krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen G 12), 
Absonderung kranker Personen (6 14 Abs. 2): 
Typhns (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker und ansteckungsver- 
dächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker 
Personen 6 14 Abs. 2 und 3 Saß 1), Keunzeichnung der Wohnungen 
und Häuser auf Antrag des beamteten Arztes G 14 Abs. 4), Verkehrs- 
beschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (6 14 Abs. 5), 
UÜberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung sowie des Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet sind, 
die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung 
der Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der
	        
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