Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Zur Erreichung dieses Zweckes können auch Kurse für einzelne kunstgewerbliche Berufe 
abgehalten werden. 
87. 
Als Hospitanten können in die Anstalt, soweit Raum vorhanden ist, unter Voraussetzung 
genügender Vorbildung Schüler und Schülerinnen zum Besuch einzelner praktischer oder 
theoretischer Fächer, nach eigener Wahl, aufgenommen werden. 
g 8. 
Der Unterricht wird durch Hauptlehrer und -Lehrerinnen, Hilfslehrer und Lehrmeister 
(Fachlehrer) erteilt. 
Die Hauptlehrer und -Lehrerinnen sowie die Lehrmeister werden etatmäßig angestellt. 
Der Anstellung hat in der Regel eine angemessene Probezeit vorauszugehen. Die Hilfs- 
lehrer werden in widerruflicher Weise jeweils auf ein Jahr bestellt; ihre Verwendung 
an der Anstalt soll in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen. 
§ 9. 
Als Lehrmittel dienen: 
1. Die Sammlungen der Anstalt, insbesondere: 
die Bücherei, die Vorlagen und Musterblätter für die verschiedenen Zweige 
des Unterrichts, die ornamentale und figürliche Modellsammlung anregender 
und hervorragender Werke der verschiedenen Zeiten, die naturwissenschaftliche 
Lehrsammlung, die Materialiensammlung, ein eigener botanischer Garten, sowie 
lebende Tiere; 
2. die allgemeinen öffentlichen Sammlungen für Wissenschaft, Kunst, Kunstgewerbe 
und Altertum; 
3. das lebende Modell; 
4. Reisen zur Besichtigung hervorragender, künstlerischer, kunstgewerblicher, architek- 
tonischer und technischer Werke und Betriebe, sowie zum Studium der Natur im 
Freien.
	        
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