Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere 
Betrag der Berechnung zu Grund zu legen. 
Art. 6. 
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grund zu legende Dienstein- 
kommen infolge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- 
versicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Unfall 
bezogene Lohn oder das vor diesem Unfall bezogene Diensteinkommen, so ist die Rente oder 
der Ruhegehalt, die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogen wurden, dem 
Diensteinkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grund gelegten Jahres- 
arbeitsverdiensts oder Diensteinkommens hinzuzurechnen. 
Art. v. 
(0) Der Bezug des Ruhegehalts beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der 
Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Wegfall des Sterbenachgehalts oder, soweit 
solcher nicht gewährt wird, mit dem Ablauf der Zeit, für die nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 das 
Diensteinkommen oder der Ruhegehalt weiter bezogen ist. 
2 Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einer Krankenkasse an, so 
wird bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls der Ruhegehalt 
und der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung um den Betrag der von der Kranken- 
kasse geleisteten Krankenhilfe gekürzt. Der Anspruch des Verletzten auf Ruhegehalt sowie 
auf den Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung geht vom Beginn der vierzehnten Woche 
ab bis zum Betrag der von der Krankenkasse gewährten weiteren Krankenhilfe auf diese über. 
Als Wert der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei und Heilmitteln (8 182 
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengelds. 
à Ebenso geht der Anspruch auf das Sterbegeld bis zum Betrag des von der Krankenkasse 
bezahlten Sterbegelds auf letztere über. 
(0 Hat der Verletzte nach dem Wegfall des Diensteinkommens Anspruch auf Unterstützung 
durch den Arbeitgeber, so geht dieser Anspruch, soweit er die nach gegenwärtigem Gesetz 
zu gewährenden Bezüge nicht übersteigt, auf die Fürsorgekasse über.
	        
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