Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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g 46. 
Die Ziffer 3 b erhält folgende Fassung: 
„b) die in der Zeit vom 2. bis 15. Jannar sich anmeldenden Militärpflichtigen (§ 25, 
1 und 7);“ 
In Ziffer 7 ist im ersten Satze und im Abs. a für „15. Januar“ zu setzen „2. Jannar“. 
In Ziffer 11 ist für „15. Februar“ zu setzen „1. Februar“. 
8 47. 
Ziffer 8 Abs. 4 ist zu streichen. 
In Ziffer 8 Abs. 5 ist für „Losungsscheine“ und „Losungsscheines“ zu setzen „Musterungsausweise“ 
und „Musterungsausweises“. 
Ziffer 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Sämtliche Vorstellungslisten A bis F werden in je 3 Ausfertigungen von der Ersatz- 
kommission gefertigt und vollzogen, von denen eine für den Militärvorsitzenden der Ober- 
Ersatzkommission und je eine für die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission bestimmt ist. 
Mit Zustimmung der Ober-Ersatzkommission darf die Ausfertigung für den Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission in vereinfachter Form aufgestellt werden.“ 
In Ziffer 4 Abs. 2 ist für „die für die Zivilvorsitzenden“ zu setzen „die dritte Ausfertigung“. 
In Ziffer 6 ist für „vier“ zu setzen „drei“. 
§ 57v. 
In Ziffer 1 (Zeile 1) ist für „Januar“ zu setzen „Dezember“". 
In Zeile 2 ist hinter „die“ einzufügen „im Januar des folgenden Jahres“. 
58. 
Die Ziffern 1, 2 und 3 sind zu streichen. Die Ziffern 4 und 5 werden 1 und 2. In der neuen 
Ziffer 1 ist für „(siehe Ziffer 5)“ zu setzen „(siehe Ziffer 2)/, in der neuen Ziffer 2 für „Ziffer 4“ „Ziffer 1“. 
l60. 
In Ziffer 5 ist an Stelle der Zahl „150“ zu setzen „,130“. 
§62. 
Ziffer 1 erhält folgenden 3. Absatz: 
„Bei der Beorderung der Militärpflichtigen ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit 
stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag beordert werden.“
	        
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