Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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niederlegen, so ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand unter Anschluß der 
zum Nachweise der Dienstunfähigkeit und zur Feststellung des Ruhegehalts erforder- 
lichen Belege bei der nach Art. 23 Abs. 1 zuständigen Stelle einzureichen. Ist die 
Kreisregierung oder das Oberversicherungsamt zu der Entscheidung zuständig, 
so haben sie vorher über den Antrag die Körperschaft zu hören und die ihnen ge- 
eignet erscheinenden Erhebungen über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraus- 
setzungen der Zuruhesetzung anzustellen. 
(2) Soll ein Kassenmitglied, das einen Ruhegehalt aus der Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte anzusprechen hat, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit 
ohne seine Zustimmung vom Amte enthoben werden, so hat dies die hiefür zuständige 
Behörde nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen und nach Vernehmung 
des beteiligten Kassenmitglieds unter Anschluß der Akten dem Verwaltungsrat 
der Pensionskasse anzuzeigen. In gleicher Weise ist dem Verwaltungsrat von der 
getroffenen Verfügung Mitteilung zu machen, und es steht ihm gegen diese Ver- 
fügung ein Beschwerderecht in demselben Umfang zu, wie dem Angestellten. 
G) Der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts auf das bisherige Dienstein- 
kommen und des Beginns des Ruhegehaltbezugs wird nötigenfalls von der über die 
Zuruhesetzung oder Amtsenthebung entscheidenden Behörde festgesetzt." 
. Nach Art. 24 ist einzufügen: 
„Art. 24 a. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Amtsent- 
hebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten (Reg. Bl. S. 159), gelten in gleicher 
Weise auch für die auf unbestimmte Zeit angestellten Beamten und Unterbeamten 
der in Art. 2 genannten Körperschaften. Ihre Amtsenthebung kann auch dann er- 
folgen, wenn deren Voraussetzungen schon vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Gesetzes sich erfüllt haben.“
	        
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