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(3) Die Vorschrift des Abs. 1 findet in gleicher Weise Anwendung sowohl beim
UÜbertritt aus einem die Beteiligung bei einer körperschaftlichen Pensionsanstalt
(Art. 4) begründenden Amt in den Dienst einer bei der Pensionskasse beteiligten
Körperschaft und umgekehrt, als auch bei dem Übertritt aus dem Dienste einer
Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt in denjenigen einer anderen solchen
Körperschaft. Es sind aber in diesen Fällen die von dem Kassenmitglied bisher
bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsenberechnung der die
Pensionslast übernehmenden Kasse auszufolgen. Eine Körperschaft mit eigener
Pensionsanstalt kann diese Uberweisung nur insolange und insoweit beanspruchen,
als sie selbst die Mitglieder der Pensionsanstalt zur Entrichtung von Eintrittsgeld
und Jahresbeiträgen heranzieht.
Art. 30 b.
(1) Für jedes Mitglied der Pensionskasse hat die Körperschaft, in deren Dienst
es steht, einen jährlichen Zuschuß von vier Prozent seiner pensionsberechtigten
Bezüge an die Pensionskasse zu bezahlen. Der Zuschuf ist je aufs 31. März fällig
und nach Art. 27 Abs. 3 zu berechnen.
(2) Die Zuschüsse werden zur Beschaffung der für den Betrieb der Kasse er-
forderlichen Mittel und zur Bildung einer Rücklage verwendet. Die Rücklage kann
im Bedarfsfall zur teilweisen Deckung des Jahresaufwands in angemessener Höhe
herangezogen werden. Die Höhe der Betriebsmittel und der Rücklage wird nach
näherer Vorschrift des Ministeriums des Innern derart bemessen, daß die Umlage
(Art. 31) in den verschiedenen Jahren erheblicheren Schwankungen nicht unterliegt.
Art. 30c.
(1) In den Fällen, wo die Pensionskasse nach Art. 110, 111, 244 der Gemeinde-
ordnung, Art. 65 der Bezirksordnung oder Art. 5 a dieses Gesetzes einen Ruhegehalt
zu zahlen hat, haben die betreffenden Körperschaften die dort vorgeschriebenen
außerordentlichen Beiträge zu entrichten.