Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(3) Die Vorschrift des Abs. 1 findet in gleicher Weise Anwendung sowohl beim 
UÜbertritt aus einem die Beteiligung bei einer körperschaftlichen Pensionsanstalt 
(Art. 4) begründenden Amt in den Dienst einer bei der Pensionskasse beteiligten 
Körperschaft und umgekehrt, als auch bei dem Übertritt aus dem Dienste einer 
Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt in denjenigen einer anderen solchen 
Körperschaft. Es sind aber in diesen Fällen die von dem Kassenmitglied bisher 
bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsenberechnung der die 
Pensionslast übernehmenden Kasse auszufolgen. Eine Körperschaft mit eigener 
Pensionsanstalt kann diese Uberweisung nur insolange und insoweit beanspruchen, 
als sie selbst die Mitglieder der Pensionsanstalt zur Entrichtung von Eintrittsgeld 
und Jahresbeiträgen heranzieht. 
Art. 30 b. 
(1) Für jedes Mitglied der Pensionskasse hat die Körperschaft, in deren Dienst 
es steht, einen jährlichen Zuschuß von vier Prozent seiner pensionsberechtigten 
Bezüge an die Pensionskasse zu bezahlen. Der Zuschuf ist je aufs 31. März fällig 
und nach Art. 27 Abs. 3 zu berechnen. 
(2) Die Zuschüsse werden zur Beschaffung der für den Betrieb der Kasse er- 
forderlichen Mittel und zur Bildung einer Rücklage verwendet. Die Rücklage kann 
im Bedarfsfall zur teilweisen Deckung des Jahresaufwands in angemessener Höhe 
herangezogen werden. Die Höhe der Betriebsmittel und der Rücklage wird nach 
näherer Vorschrift des Ministeriums des Innern derart bemessen, daß die Umlage 
(Art. 31) in den verschiedenen Jahren erheblicheren Schwankungen nicht unterliegt. 
Art. 30c. 
(1) In den Fällen, wo die Pensionskasse nach Art. 110, 111, 244 der Gemeinde- 
ordnung, Art. 65 der Bezirksordnung oder Art. 5 a dieses Gesetzes einen Ruhegehalt 
zu zahlen hat, haben die betreffenden Körperschaften die dort vorgeschriebenen 
außerordentlichen Beiträge zu entrichten.
	        
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