Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(5) Darüber, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts 
zutrifft, entscheidet auf Antrag der Verwaltungsrat der Pensionskasse. 
(6) Wenn ein Kassenmitglied nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 
mindestens 20 Jahren ohne eigenes Verschulden einen nicht durch die Erlangung 
eines neuen oder erhöhten Bezugs ausgeglichenen Verlust an seinem pensions- 
berechtigten Diensteinkommen erleidet (Art. 12 Abs. 1), ohne aus der Kasse auszu- 
scheiden, kann es innerhalb sechs Monaten nach dem Eintritt des Einkommens- 
verlustes verlangen, daß seinerzeit der Festsetzung seines Ruhegehalts das frühere 
höhere Einkommen zu Grund gelegt wird. Das Mitglied hat in diesem Fall für den 
weggefallenen Teil des Diensteinkommens die Jahresbeiträge, Zuschüsse und 
Umlagen aus eigenen Mitteln zu entrichten, wobei die Bestimmungen des Abst. 3 
entsprechende Anwendung finden.“ 
Art. IX. 
1. In Art. 33 Abs. 1 werden die Worte „von neun Mitgliedern“ gestrichen, und es wird 
dem Alsatz folgender neue Satz angefügt: „Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vor- 
sitzenden und 16 Mitgliedern.“ 
In Abs. 2 fallen die Worte „in widerruflicher Weise“ aus. 
An Stelle der Absätze 3 bis 5 treten nachstehende Bestimmungen: 
„(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der Art gewählt, daß 
die eine Hälfte auf Vertreter der bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaften 
entfällt und die übrigen je hälftig aus der Mitte der ihr angehörenden Beamten 
und Unterbeamten entnommen werden. Die Vertreter der Körperschaften dürfen 
weder der Pensionskasse angehören, noch Staatsbeamte sein. Unter den Vertretern 
der Beamten muß mindestens ein Ortsvorsteher, ein sonstiger Beamter einer 
Gemeinde und ein Beamter einer Amtskörperschaft sein. Im übrigen verteilen 
sich die Mitglieder des Verwaltungsrats gleichmäßig auf die vier Kreise des Landes. 
Nicht wählbar ist,
	        
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