Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

201 
(3) Unberührt bleiben die im Fall der Amtsenthebung wegen Dienstvergehens einem 
Mitglied der Pensionskasse gemäß Art. 209 Abs. 1 der Gemeindeordnung und Art. 67 der 
Bezirksordnung eingeräumten Rechte auf einen Ruhegehalt. 
Art. 7. 
(1) Die Dienstzeit, die bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt, wird 
vom Tage des Eintritts in das die Verpflichtung oder Berechtigung zur Teilnahme an der 
Kasse begründende Amt an gerechnet, bei freiwilligem Beitritt indessen nur, wenn er inner- 
halb sechs Monaten von dem genannten Zeitpunkt an erfolgt ist. Bei späterem Beitritt 
und in den Fällen des Art. 3 Abs. 7 beginnt die pensionsberechtigte Dienstzeit an dem 
Tage, an dem die Zugehörigkeit zur Kasse wirksam geworden ist (vergl. Art. 3 Abs. 6 und 7). 
(2) Im Fall der Zurücknahme eines vom Ministerium des Innern genehmigten Antrags 
auf Befreiung von dem Beitrittszwang ist für den Beginn der pensionsberechtigten Dienst- 
zeit der Tag bestimmend, an dem der Antrag auf die Zurücknahme beim Verwaltungsrat der 
Pensionskasse eingekommen ist. 
Art. 8. 
(1) In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren das Kassenmit- 
glied 
1) vermöge eines früher bekleideten und inzwischen abgegebenen Amtes der Kasse 
oder einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4) angehört hat oder der Pensions- 
kasse hätte angehören müssen oder können, wenn die Verpflichtung oder Berechtigung 
zum Beitritt damals schon bestanden hätte, sofern es die ihm etwa zurückerstatteten 
oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern nicht die Bestimmung 
des Art. 9 Anwendung findet, 
2) im Dienst der in Art. 1 bezeichneten Körperschaften nach Vollendung des 23. Lebens- 
jahrs im Hauptberuf und mit einem Jahreseinkommen von mindestens 400 .K 
(Art. 2 Abs. 1) unständig verwendet war, 
3) nach Vollendung des 23. Lebensjahrs im Hauptberuf und mit einem Jahres- 
einkommen von mindestens 400 #K (Art. 2 Abs. 1) als persönlicher Gehilfe eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.