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(3) Unberührt bleiben die im Fall der Amtsenthebung wegen Dienstvergehens einem
Mitglied der Pensionskasse gemäß Art. 209 Abs. 1 der Gemeindeordnung und Art. 67 der
Bezirksordnung eingeräumten Rechte auf einen Ruhegehalt.
Art. 7.
(1) Die Dienstzeit, die bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt, wird
vom Tage des Eintritts in das die Verpflichtung oder Berechtigung zur Teilnahme an der
Kasse begründende Amt an gerechnet, bei freiwilligem Beitritt indessen nur, wenn er inner-
halb sechs Monaten von dem genannten Zeitpunkt an erfolgt ist. Bei späterem Beitritt
und in den Fällen des Art. 3 Abs. 7 beginnt die pensionsberechtigte Dienstzeit an dem
Tage, an dem die Zugehörigkeit zur Kasse wirksam geworden ist (vergl. Art. 3 Abs. 6 und 7).
(2) Im Fall der Zurücknahme eines vom Ministerium des Innern genehmigten Antrags
auf Befreiung von dem Beitrittszwang ist für den Beginn der pensionsberechtigten Dienst-
zeit der Tag bestimmend, an dem der Antrag auf die Zurücknahme beim Verwaltungsrat der
Pensionskasse eingekommen ist.
Art. 8.
(1) In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren das Kassenmit-
glied
1) vermöge eines früher bekleideten und inzwischen abgegebenen Amtes der Kasse
oder einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4) angehört hat oder der Pensions-
kasse hätte angehören müssen oder können, wenn die Verpflichtung oder Berechtigung
zum Beitritt damals schon bestanden hätte, sofern es die ihm etwa zurückerstatteten
oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern nicht die Bestimmung
des Art. 9 Anwendung findet,
2) im Dienst der in Art. 1 bezeichneten Körperschaften nach Vollendung des 23. Lebens-
jahrs im Hauptberuf und mit einem Jahreseinkommen von mindestens 400 .K
(Art. 2 Abs. 1) unständig verwendet war,
3) nach Vollendung des 23. Lebensjahrs im Hauptberuf und mit einem Jahres-
einkommen von mindestens 400 #K (Art. 2 Abs. 1) als persönlicher Gehilfe eines