Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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berechtigten Einkommens, die im Genusse eines Ruhegehalts stehenden Mitglieder nach der 
Höhe ihres Ruhegehalts fallen. Solange die Pensionskasse von dieser Ermächtigung Ge- 
brauch macht, hat sie über die Dauer der aktiven Dienstzeit der Versicherten für jede Woche 
einen Beitrag und später mindestens die zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforder- 
lichen Beiträge zu entrichten. 
Art. 32. 
Soweit die Pensionskasse nach Art. 31 Versicherungsbeiträge zu ersetzen oder unmittel- 
bar zu entrichten hat, ist sie zugleich verpflichtet, den Versicherten, abgesehen von etwa 
einbezahlten Zusatzmarken, die vollen Beiträge, die für ihre Person vor der Übernahme 
dieser Beiträge auf die Pensionskasse tatsächlich entrichtet wurden, in dem Umfang zu er- 
statten, als sie auf eine Zeit entfallen, während welcher der Versicherte im beamtenrecht- 
lichen Dienstverhältnis zu einer der in Art. 2 und Art. 3 Abs. 2, 3 und 7 genannten Körper- 
schaften stand oder als persönlicher Gehilfe eines Beamten dieser Körperschaften beschäftigt 
war. Die Erstattung erfolgt auf dem Wege der Anrechnung des zu ersetzenden Betrags auf 
die Beitragsleistungen der Kassenmitglieder zur Pensionzkasse. 
Art. 33. 
(1) Wenn ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Mitglied der Pensionskasse, das 
nach Art. 31 der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung angehört hat, eine Invaliden-, 
Kranken= oder Altersrente bezieht, oder wenn eine solche Rente nach § 1312 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung seinen Angehörigen überwiesen ist, wird sein Ruhegehalt, 
gleichviel ob die Rente in Geld entrichtet oder durch Sachleistungen ersetzt wird, um den- 
jenigen Betrag der Invaliden-, Kranken= oder Altersrente gekürzt, der sich ergibt, wenn bei 
Berechnung der Rente die Militärdienst= und Krankheitszeiten berücksichtigt, die Beiträge 
aber nur insoweit zu Grunde gelegt werden, als für sie die Pensionskasse aufgekommen ist. 
(2) Diese Kürzung des Ruhegehalts unterbleibt, wenn die Pensionskasse nicht für so 
viele Beitragswochen aufgekommen ist, als die Wartezeit beträgt (Art. 35 Abs. 2). 
(3) Sind für ein Kassenmitglied Beiträge, für welche die Pensionskasse nicht aufge- 
kommen ist, in einer für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Anzahl entrichtet, so wird 
der Ruhegehalt nur um den Betrag der Rente gekürzt, der sich aus den von der Pensionskasse
	        
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