Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

226 
schaft bekleidete Amt weiter zu versehen. Bei Bemessung des Ruhegehalts ist das Einkommen 
zu Grund zu legen, nach dem der Ruhegehalt im Zeitpunkt des Aufhörens der ordentlichen 
Mitgliedschaft zu berechnen gewesen wäre; andererseits ist die Zeitdauer der fortgesetzten 
Mitgliedschaft mit zu berücksichtigen. 
(5) Darüber, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts zutrifft, 
entscheidet auf Antrag der Verwaltungsrat der Pensionskasse. 
(6) Wenn ein Kassenmitglied nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens 
20 Jahren ohne eigenes Verschulden einen nicht durch die Erlangung eines neuen oder 
erhöhten Bezugs ausgeglichenen Verlust an seinem pensionsberechtigten Diensteinkommen 
erleidet (Art. 12 Abs. 1), ohne aus der Kasse auszuscheiden, kann es innerhalb sechs Monaten 
nach dem Eintritt des Einkommensverlustes verlangen, daß seinerzeit der Festsetzung seines 
Ruhegehalts das frühere höhere Einkommen zu Grund gelegt wird. Das Mitglied hat in 
diesem Fall für den weggefallenen Teil des Diensteinkommens die Jahresbeiträge, Zu- 
schüsse und Umlagen aus eigenen Mitteln zu entrichten, wobei die Bestimmungen des 
Abs. 3 entsprechende Anwendung finden. 
Biebenter Abschnitt. 
Verwaltung der Pensionskasse. 
Art. 50. 
(1) Soweit in gegenwärtigem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kommt die Ver- 
waltung der Pensionskasse unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern und die Ver- 
tretung der Kasse in rechtlicher Hinsicht einem Verwaltungsrat zu, welcher seinen Sitz in 
Stuttgart hat. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden und 16 Mitgliedern. 
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter werden vom 
Ministerium des Innern aus der Reihe der höheren Staatsbeamten ernannt. 
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der Art gewählt, daß die eine Hälfte 
auf Vertreter der bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaften entfällt und die übrigen 
je hälftig aus der Mitte der ihr angehörenden Beamten und Unterbeamten entnommen 
werden. Die Vertreter der Körperschaften dürfen weder der Pensionskasse angehören, noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.